RS Vwgh 2011/6/28 2011/01/0142

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In Bezug auf die verfügte Ausweisung rügt die Beschwerde des Asylwerbers unterlassene Ermittlungen zu dessen Privat- und Familienleben und bringt vor, dass der Asylwerber bereits seit Sommer 2006 mit einer in Österreich niedergelassenen slowakischen Staatsbürgerin zusammenlebe; seit 15. Juni 2006 seien sie nach islamischem Recht verheiratet und hätten nunmehr auch eine gemeinsame Tochter. Die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) habe sich jedoch mit dem Familienleben des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf. Im Hinblick auf den seit der Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 13. Mai 2004 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum von mehr als drei Jahren (die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte im Übrigen erst 2009) konnte die belangte Behörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK relevanten Umständen zu geben. Da die belangte Behörde dies unterließ, unterliegt das (neue) Vorbringen in der Beschwerde nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/0979, mwN).In Bezug auf die verfügte Ausweisung rügt die Beschwerde des Asylwerbers unterlassene Ermittlungen zu dessen Privat- und Familienleben und bringt vor, dass der Asylwerber bereits seit Sommer 2006 mit einer in Österreich niedergelassenen slowakischen Staatsbürgerin zusammenlebe; seit 15. Juni 2006 seien sie nach islamischem Recht verheiratet und hätten nunmehr auch eine gemeinsame Tochter. Die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) habe sich jedoch mit dem Familienleben des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf. Im Hinblick auf den seit der Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 13. Mai 2004 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum von mehr als drei Jahren (die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte im Übrigen erst 2009) konnte die belangte Behörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK relevanten Umständen zu geben. Da die belangte Behörde dies unterließ, unterliegt das (neue) Vorbringen in der Beschwerde nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/0979, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011010142.X01

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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