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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8 Abs2;Rechtssatz
In Bezug auf die verfügte Ausweisung rügt die Beschwerde des Asylwerbers unterlassene Ermittlungen zu dessen Privat- und Familienleben und bringt vor, dass der Asylwerber bereits seit Sommer 2006 mit einer in Österreich niedergelassenen slowakischen Staatsbürgerin zusammenlebe; seit 15. Juni 2006 seien sie nach islamischem Recht verheiratet und hätten nunmehr auch eine gemeinsame Tochter. Die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) habe sich jedoch mit dem Familienleben des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf. Im Hinblick auf den seit der Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 13. Mai 2004 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum von mehr als drei Jahren (die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte im Übrigen erst 2009) konnte die belangte Behörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK relevanten Umständen zu geben. Da die belangte Behörde dies unterließ, unterliegt das (neue) Vorbringen in der Beschwerde nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/0979, mwN).In Bezug auf die verfügte Ausweisung rügt die Beschwerde des Asylwerbers unterlassene Ermittlungen zu dessen Privat- und Familienleben und bringt vor, dass der Asylwerber bereits seit Sommer 2006 mit einer in Österreich niedergelassenen slowakischen Staatsbürgerin zusammenlebe; seit 15. Juni 2006 seien sie nach islamischem Recht verheiratet und hätten nunmehr auch eine gemeinsame Tochter. Die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) habe sich jedoch mit dem Familienleben des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf. Im Hinblick auf den seit der Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 13. Mai 2004 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum von mehr als drei Jahren (die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte im Übrigen erst 2009) konnte die belangte Behörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK relevanten Umständen zu geben. Da die belangte Behörde dies unterließ, unterliegt das (neue) Vorbringen in der Beschwerde nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/0979, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren "zu einem anderen Bescheid" ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010142.X01Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011