RS Vwgh 2011/6/28 2011/01/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §33 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Die Anwendung des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Schon das Bundesasylamt stellte fest, dass die im Fall der Rückkehr der Asylwerberin (hier in ihren Heimatstaat Sri Lanka) von den Sicherheitsbehörden durchgeführte Überprüfung zur Identitätsfeststellung dann nicht zu einer Gefährdung führe, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten, ohne in der Folge auf das durch den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes bestätigte Vorbringen der Asylwerberin, sie sei unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses ausgereist, einzugehen. Nach den im (hier mit Amtsbeschwerde) angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates getroffenen Feststellungen sei es in der Vergangenheit immer wieder dazu gekommen, dass nach Sri Lanka zurückgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt worden seien und es zu Festnahmen gekommen sei. Nach dem dazu im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 hätten Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen in Sri Lanka, nachdem diese zunächst ab 2002 zurückgegangen wären, seit Anfang 2005 wieder zugenommen. Insgesamt scheine die Staatsgewalt die Folter, die vornehmlich zum Erpressen von Geständnissen eingesetzt werde, zu dulden, jedenfalls aber kein Interesse an ihrer Beseitigung und einer Bestrafung der Täter zu haben. Die Haftbedingungen würden internationalen Mindestanforderungen nicht entsprechen, problematisch seien die hohe Belegung einiger Haftanstalten sowie die sanitären Bedingungen. Es sei nicht auszuschließen, dass Gefangene geschlagen würden. Ausgehend davon sowie im Hinblick auf das von der Asylwerberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen zur Verwendung eines gefälschten Reisepasses kann nicht davon gesprochen werden, es habe kein begründeter Hinweis vorgelegen, dass der Asylwerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Schon das Bundesasylamt stellte fest, dass die im Fall der Rückkehr der Asylwerberin (hier in ihren Heimatstaat Sri Lanka) von den Sicherheitsbehörden durchgeführte Überprüfung zur Identitätsfeststellung dann nicht zu einer Gefährdung führe, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten, ohne in der Folge auf das durch den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes bestätigte Vorbringen der Asylwerberin, sie sei unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses ausgereist, einzugehen. Nach den im (hier mit Amtsbeschwerde) angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates getroffenen Feststellungen sei es in der Vergangenheit immer wieder dazu gekommen, dass nach Sri Lanka zurückgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt worden seien und es zu Festnahmen gekommen sei. Nach dem dazu im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 hätten Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen in Sri Lanka, nachdem diese zunächst ab 2002 zurückgegangen wären, seit Anfang 2005 wieder zugenommen. Insgesamt scheine die Staatsgewalt die Folter, die vornehmlich zum Erpressen von Geständnissen eingesetzt werde, zu dulden, jedenfalls aber kein Interesse an ihrer Beseitigung und einer Bestrafung der Täter zu haben. Die Haftbedingungen würden internationalen Mindestanforderungen nicht entsprechen, problematisch seien die hohe Belegung einiger Haftanstalten sowie die sanitären Bedingungen. Es sei nicht auszuschließen, dass Gefangene geschlagen würden. Ausgehend davon sowie im Hinblick auf das von der Asylwerberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen zur Verwendung eines gefälschten Reisepasses kann nicht davon gesprochen werden, es habe kein begründeter Hinweis vorgelegen, dass der Asylwerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011010099.X02

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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