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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §33 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendung des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Schon das Bundesasylamt stellte fest, dass die im Fall der Rückkehr der Asylwerberin (hier in ihren Heimatstaat Sri Lanka) von den Sicherheitsbehörden durchgeführte Überprüfung zur Identitätsfeststellung dann nicht zu einer Gefährdung führe, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten, ohne in der Folge auf das durch den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes bestätigte Vorbringen der Asylwerberin, sie sei unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses ausgereist, einzugehen. Nach den im (hier mit Amtsbeschwerde) angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates getroffenen Feststellungen sei es in der Vergangenheit immer wieder dazu gekommen, dass nach Sri Lanka zurückgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt worden seien und es zu Festnahmen gekommen sei. Nach dem dazu im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 hätten Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen in Sri Lanka, nachdem diese zunächst ab 2002 zurückgegangen wären, seit Anfang 2005 wieder zugenommen. Insgesamt scheine die Staatsgewalt die Folter, die vornehmlich zum Erpressen von Geständnissen eingesetzt werde, zu dulden, jedenfalls aber kein Interesse an ihrer Beseitigung und einer Bestrafung der Täter zu haben. Die Haftbedingungen würden internationalen Mindestanforderungen nicht entsprechen, problematisch seien die hohe Belegung einiger Haftanstalten sowie die sanitären Bedingungen. Es sei nicht auszuschließen, dass Gefangene geschlagen würden. Ausgehend davon sowie im Hinblick auf das von der Asylwerberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen zur Verwendung eines gefälschten Reisepasses kann nicht davon gesprochen werden, es habe kein begründeter Hinweis vorgelegen, dass der Asylwerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Schon das Bundesasylamt stellte fest, dass die im Fall der Rückkehr der Asylwerberin (hier in ihren Heimatstaat Sri Lanka) von den Sicherheitsbehörden durchgeführte Überprüfung zur Identitätsfeststellung dann nicht zu einer Gefährdung führe, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten, ohne in der Folge auf das durch den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes bestätigte Vorbringen der Asylwerberin, sie sei unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses ausgereist, einzugehen. Nach den im (hier mit Amtsbeschwerde) angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates getroffenen Feststellungen sei es in der Vergangenheit immer wieder dazu gekommen, dass nach Sri Lanka zurückgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt worden seien und es zu Festnahmen gekommen sei. Nach dem dazu im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 hätten Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen in Sri Lanka, nachdem diese zunächst ab 2002 zurückgegangen wären, seit Anfang 2005 wieder zugenommen. Insgesamt scheine die Staatsgewalt die Folter, die vornehmlich zum Erpressen von Geständnissen eingesetzt werde, zu dulden, jedenfalls aber kein Interesse an ihrer Beseitigung und einer Bestrafung der Täter zu haben. Die Haftbedingungen würden internationalen Mindestanforderungen nicht entsprechen, problematisch seien die hohe Belegung einiger Haftanstalten sowie die sanitären Bedingungen. Es sei nicht auszuschließen, dass Gefangene geschlagen würden. Ausgehend davon sowie im Hinblick auf das von der Asylwerberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen zur Verwendung eines gefälschten Reisepasses kann nicht davon gesprochen werden, es habe kein begründeter Hinweis vorgelegen, dass der Asylwerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010099.X02Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011