RS Vwgh 2011/6/28 2008/01/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §37;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat über die am 13. Juni 2006 erhobene Berufung des Asylwerbers ua gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ohne weitere Ermittlungen oder Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erst am 21. Jänner 2008 entschieden. Zu diesem Zeitpunkt lagen die erstinstanzlichen Einvernahmen des Asylwerbers durch das Bundesasylamt (vom 5. Oktober 2004, 13. Dezember 2005 und 1. Juni 2006) aber bereits mehr als drei Jahre bzw. nahezu zwei Jahre zurück. Der Berufungsentscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass der unabhängige Bundesasylsenat die Familienverhältnisse des Asylwerbers einer Überprüfung unterzogen hat. Eine solche Überprüfung wäre jedoch angesichts der seit der erstinstanzlichen Einvernahmen vergangenen Zeitspanne erforderlich gewesen, weil der unabhängige Bundesasylsenat nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass sich die sozialen Verhältnisse des Asylwerbers mittlerweile nicht verändert haben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2006/01/0595, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2007, Zl. 2006/01/0487, und vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/0979).Der unabhängige Bundesasylsenat hat über die am 13. Juni 2006 erhobene Berufung des Asylwerbers ua gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ohne weitere Ermittlungen oder Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erst am 21. Jänner 2008 entschieden. Zu diesem Zeitpunkt lagen die erstinstanzlichen Einvernahmen des Asylwerbers durch das Bundesasylamt (vom 5. Oktober 2004, 13. Dezember 2005 und 1. Juni 2006) aber bereits mehr als drei Jahre bzw. nahezu zwei Jahre zurück. Der Berufungsentscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass der unabhängige Bundesasylsenat die Familienverhältnisse des Asylwerbers einer Überprüfung unterzogen hat. Eine solche Überprüfung wäre jedoch angesichts der seit der erstinstanzlichen Einvernahmen vergangenen Zeitspanne erforderlich gewesen, weil der unabhängige Bundesasylsenat nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass sich die sozialen Verhältnisse des Asylwerbers mittlerweile nicht verändert haben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2006/01/0595, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2007, Zl. 2006/01/0487, und vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/0979).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008010190.X01

Im RIS seit

25.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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