Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Starten des Motors stellt jedenfalls eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar, sodass es auf das Fahren nicht mehr ankommt (vgl. E 25. Mai 2007, 2007/02/0060).Das Starten des Motors stellt jedenfalls eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar, sodass es auf das Fahren nicht mehr ankommt vergleiche E 25. Mai 2007, 2007/02/0060).
Schlagworte
Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020149.X01Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011