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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Ruhestandsversetzung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem nur dann Rückwirkung zukommen könnte, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe (Hinweis E vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0092, mwN). Eine solche enthält jedoch § 141 Abs. 5 Stmk. DBR 2003 für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht.Die Ruhestandsversetzung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem nur dann Rückwirkung zukommen könnte, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe (Hinweis E vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0092, mwN). Eine solche enthält jedoch Paragraph 141, Absatz 5, Stmk. DBR 2003 für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120136.X02Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011