RS Vwgh 2011/6/29 2009/12/0136

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DBR Stmk 2003 §141 Abs5;

Rechtssatz

Die Ruhestandsversetzung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem nur dann Rückwirkung zukommen könnte, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe (Hinweis E vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0092, mwN). Eine solche enthält jedoch § 141 Abs. 5 Stmk. DBR 2003 für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht.Die Ruhestandsversetzung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem nur dann Rückwirkung zukommen könnte, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe (Hinweis E vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0092, mwN). Eine solche enthält jedoch Paragraph 141, Absatz 5, Stmk. DBR 2003 für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009120136.X02

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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