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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0018 E 13. September 2006 RS 1 (Hier: Wird der Beamte mit Ablauf des 28. Februar 2009 in den Ruhestand versetzt, ist für die Bemessung des Ruhegenusses jene Rechtslage maßgebend, die in dem Zeitraum, für die die Ruhegenussbemessung erfolgt (ab 1. März 2009), gilt.)Stammrechtssatz
Für die Erlassung eines Bescheides ist im Regelfall schon die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage maßgebend (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1975, Zlen. B 98, 169, 229, 245/75, VfSlg 7705/1975). Dies gilt auch für einen zeitraumbezogenen Abspruch über die Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhegenusses, der gemäß § 3 Abs. 1 PG 1965 ausschließlich Beamten des Ruhestandes zukommt. [Hier: Da die Beamtin mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt wurde, ist für die Bemessung ihres Ruhegenusses bereits deshalb jene Rechtslage maßgebend, die in dem Zeitraum, für den die Ruhegenussbemessung erfolgt (also ab 1. Oktober 2000), gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0165). Hieraus folgt, dass die Ruhegenussbemessung nach der durch das Pensionsreformgesetz 2001 (rückwirkend) vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geänderten Rechtslage zu erfolgen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0166).]Für die Erlassung eines Bescheides ist im Regelfall schon die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage maßgebend vergleiche etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1975, Zlen. B 98, 169, 229, 245/75, VfSlg 7705/1975). Dies gilt auch für einen zeitraumbezogenen Abspruch über die Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhegenusses, der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 ausschließlich Beamten des Ruhestandes zukommt. [Hier: Da die Beamtin mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt wurde, ist für die Bemessung ihres Ruhegenusses bereits deshalb jene Rechtslage maßgebend, die in dem Zeitraum, für den die Ruhegenussbemessung erfolgt (also ab 1. Oktober 2000), gilt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0165). Hieraus folgt, dass die Ruhegenussbemessung nach der durch das Pensionsreformgesetz 2001 (rückwirkend) vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geänderten Rechtslage zu erfolgen hatte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0166).]
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120136.X01Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011