TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/25 2001/12/0166

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §4 Abs3 idF 2000/I/095;
PG 1965 §4 Abs4 idF 2000/I/095;
PG 1965 §58 Abs36 Z1a idF 2000/I/142;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/095;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/142;
PG 1965 §9 idF 2000/I/095;
PG 1965 §9 idF 2000/I/142;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Dr. H in M, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 18. Jänner 2001, Zl. 15 1311/216-II/15/00, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die (1943 geborene) Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war die Forstliche Bundesversuchsanstalt Wien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 26. April 2000 ihre Versetzung in den Ruhestand und gab als Begründung dafür ihren immer schlechter werdenden Gesundheitszustand an.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Oktober 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979), mit Ablauf des 30. November 2000 in den Ruhestand versetzt. Diesem Bescheid war ein Ermittlungsverfahren vorausgegangen, in welchem auf Grundlage medizinischer Gutachten auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin, der Neurologie und Psychiatrie und der Augenheilkunde ein Sachverständigengutachten des Bundespensionsamtes zur "Leistungsfeststellung" (gemeint: im Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 Abs. 4 BDG 1979) vom 13. September 2000 erstellt worden war.

Mit Bescheid vom 24. November 2000 stellte das Bundespensionsamt fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 7, 9, 62j Abs. 1 und 62b des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 (PG 1965), vom 1. Dezember 2000 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 22.152,10 gebühre. Aus der Begründung dieses Bescheides geht u.a. hervor, gemäß § 9 PG 1965 sei ein Zeitraum von vier Jahren und einem Monat zugerechnet worden, sodass sich insgesamt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin von 20 Jahren und 8 Monaten ergebe.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und begründete dies dahin gehend, dass ihre Dienstunfähigkeit zwar nicht - wie im Bescheid erster Instanz angeführt - durch einen Dienstunfall, jedoch sehr wesentlich durch die mit ihrer Arbeit bei der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, Abteilung Wildbach- und Abtragsforschung, verbundene Außendienst- und Geländetätigkeit in Wildbächen, bei Murenabgängen, Rutschungen und sonstigen Katastrophenereignissen, somit ausschließlich im Außendienst, verursacht worden sei. Erst dadurch seien akute gesundheitliche Beschwerden und damit wesentliche Einschränkungen ihrer Bewegungsmöglichkeit und Lebensqualität entstanden, was schließlich auch durch die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, insbesondere des Neurologen und des praktischen Arztes, bestätigt worden sei. Die bescheidmäßig vorgenommene Kürzung ihrer Ruhegenussbemessungsgrundlage sei daher nicht gerechtfertigt, weil die mit ihrem Außendienst verbundenen Risken und gesundheitlichen Schäden praktisch einem Dienstunfall gleichzusetzen seien. Zudem erachte sie die Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 von 49 Monaten zur Bemessung ihres Ruhegenusses als nicht ausreichend, insbesondere weil zum Zeitpunkt ihrer Pensionsantragstellung im April 2000 eine andere gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen sei. Dadurch entstehe für sie der Eindruck, dass die geringe Zurechnungszeit nur durch die zu lange Frist zwischen ihrer Antragstellung und der Bescheiderlassung - mit inzwischen geänderter Gesetzeslage -, somit durch bürokratische Verzögerung entstanden sei. Sie beantrage daher den Bescheid erster Instanz dahin gehend abzuändern, dass ihr die Pension in der Höhe bemessen werde, wie sie dem Gesetzesstand zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung entspreche und dass dabei auch die festgestellte Dienstunfähigkeit berücksichtigt werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin wohl wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei; ein Dienstunfall, somit ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereigne, sei bei der Beschwerdeführerin, wie diese selbst auch angebe, nicht vorgelegen. Damit seien die im Gesetz normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese seien aber eindeutig festgelegt. Für ein von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenes Vorgehen, nämlich die angeblich als Ausfluss ihrer jahrelangen Außendiensttätigkeiten aufgetretenen Gesundheitsschäden einem Dienstunfall gleichzusetzen, biete das Gesetz keinen Raum. (Im Übrigen würde die Entscheidung, ob ein Unfall als Dienstunfall gewertet werden könne, in die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter fallen.) Nach Art. 18 B-VG dürfe die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Was die Zurechnung nach § 9 PG 1965 betreffe, so sei auch diesbezüglich das Bundespensionsamt korrekt vorgegangen. Es komme nicht auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ruhestandsversetzung, sondern auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit des Ruhegenusses an; das sei der 1. Dezember 2000. Übergangsbestimmungen, wie etwa, dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend wäre, seien nicht vorhanden. Nach Wiedergabe des § 9 PG in der am 1. Dezember 2000 geltenden Fassung fährt die belangte Behröde fort, die Beschwerdeführerin sei am 26. Juni 1943 geboren und weise eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von weniger als 40 Jahren auf. Sie hätte daher gemäß § 236c BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000, mit 31. Dezember 2004 durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken können. Das Bundespensionsamt habe daher völlig korrekt einen Zeitraum von vier Jahren und einem Monat zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. Juni 2001, B 353/01-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund eines Antrags der Beschwerdeführerin vom 26. April 2000 wurde diese mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Oktober 2000 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2000 in den Ruhestand versetzt. Insofern in der vorliegenden Beschwerde unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften eine gesetzwidrige Verzögerung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gerügt wird, geht dieses Verfahrensrüge bereits deshalb fehl, weil dieses Verfahren nicht Gegenstand des mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekämpften (Ruhegenussbemessungs)Bescheides ist.

(Ergänzend wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof die gerügte "Verzögerung" bei der innerhalb der Frist des § 73 AVG erfolgten dortigen Bescheiderlassung nicht zu erkennen vermag, ging diesem Bescheid doch ein umfangreiches Ermittlungsverfahren samt Einholung mehrerer medizinischer Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin voran.)

Wie in der Berufung bringt die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zum einen hinsichtlich der gemäß § 9 PG 1965 angerechneten Zeiten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, zum anderen rügt sie unter dem gleichen Aspekt, dass die Behörde nicht ausreichend auf § 4 Abs. 4 PG 1965 Bedacht genommen habe.

Im Zeitpunkt der Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand, somit am 1. Dezember 2000, lauteten die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 4, 9 und 62j PG 1965 bzw. des § 15 BDG 1979 (damals in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95) auszugsweise:

"§ 4. ...

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.

§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z. 2 des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhregenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes.

§ 62j. (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und von § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,

1.

die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

2.

die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

3.

die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

4.

die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

5.

die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

§ 15 BDG 1979 lautete:

"§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt."

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren die Bestimmungen der §§ 9 (in einem hier nicht wesentlichen Bereich) und 62j PG 1965 durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geändert worden. An § 62j Abs. 2 PG 1965 wurden folgende Sätze angefügt:

"Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen."

Nach § 58 Abs. 36 Z. 1a PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 trat diese Bestimmung am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, § 9 PG 1965 sei vorliegendenfalls nicht in der Fassung dieser Gesetzesbestimmung durch die Novellen BGBl. I Nr. 95/2000 und BGBl. I Nr. 142/2000, sondern vielmehr in der Fassung des BGBl. Nr. 16/1994 anzuwenden. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, wie ein Gegenschluss aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 62j Abs. 2 PG 1965 zeigt. Die Anwendung früherer Fassungen des § 4 Abs. 3 bzw. § 9 PG 1965 kommt demnach nur auf Personen in Betracht, die - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem PG 1965 erworben haben.

Die Beschwerdeführerin macht in der Begründung der Beschwerde weiters eine falsche Berechnung der in § 4 Abs. 3 PG 1965 genannten Zeitspanne (zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können) geltend. Ihrer Ansicht nach betrage dieser Zeitraum nicht - wie von der belangten Behörde errechnet - 49 Monate, sondern lediglich 31 Monate.

Bei dieser unterschiedlichen Berechnung ist der zweitgenannte Zeitpunkt, wann nämlich die Beschwerdeführerin frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, strittig. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei dies die Vollendung ihres 60. Lebensjahres, nach Ansicht der belangten Behörde hätte eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung frühestens mit Vollendung des 738. Lebensmonates (somit mit 61,5 Jahren) erfolgen können. Die Beschwerdeführerin geht dabei von der Rechtslage vor dem Pensionsreformgesetz 2000, die belangte Behörde von der Rechtslage in der Fassung dieser Novelle aus.

     Wie dargestellt, ist pensionsrechtlich die Rechtslage ab dem

Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin, dem

1. Dezember 2000, entscheidend. § 4 Abs. 3 PG ist daher in der

Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000 anzuwenden. Dieser

verweist nun offenkundig auf die durch eben diese Novelle

geschaffene dienstrechtliche Rechtslage. Demnach wäre die Ansicht

der belangten Behörde zutreffend und die Vollendung des

738. Lebensmonates relevant. Es stellt sich vorliegendenfalls aber

weiter die Frage, ob nicht am 1. Dezember 2000 in Kraft stehende

Übergangsvorschriften die Rechtsansicht der (1943 geborenen)

Beschwerdeführerin tragen, die diesbezüglich ausdrücklich auf

§ 236c Abs. 4 BDG 1979 verweist.

     § 236c Abs. 4 BDG 1979 (in der am 1. Dezember 2000 in Kraft

stehenden Fassung) lautete:

"(4) Auf Beamte, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Aus den Gesetzesmaterialien zur Pensionsreform 2000 geht diesbezüglich hervor, dass diejenigen geschützt werden sollten, deren Erwartungshaltung sich durch die wirksame Abgabe einer Ruhestandsversetzungserklärung - was schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres möglich ist - bereits "massiv verdichtet" hatte (vgl. GP XXI, RV 175, Besonderer Teil). Alleinige Zielgruppe dieser Bestimmung sollten daher diejenigen Beamten sein, die bereits vor dem 30. Juni 2000 eine - nur unter erschwerten Bedingungen (vgl. § 15 Abs. 4 BDG 1979) zurücknehmbare - Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 abgegeben hatten.

Legt man diesen Hintergrund des § 236c Abs. 4 BDG 1979 der Lösung der Frage zu Grunde, ob bei der Berechnung des obgenannten Zeitpunktes davon auszugehen ist, dass die fiktive Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 - sozusagen an Stelle des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand - am Beginn des Ruhestandsversetzungverfahrens abgegeben wurde oder ob von der Abgabe einer solchen Erklärung im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auszugehen ist, findet sich für die erstgenannte Betrachtungsweise keine sachliche Rechtfertigung. So kann eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch jederzeit von Amts wegen und sowohl zu einem in der Vergangenheit als auch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen. Eine Schutzwürdigkeit im vorher darstellten Sinne wie bei denjenigen Beamten, die aus freien Stücken und in einer bestimmten Erwartungshaltung eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 abgegeben haben, ist daher nicht zu erkennen.

Eine andere Einschätzung kann auch nicht mit den Allgemeinen Erläuterungen zur Pensionsreform 2000 begründet werden, wonach eine Zurechnung von Zeiten nach § 9 PG 1965 nur mehr bis zur Vollendung des 738. Lebensmonates möglich sein sollte. Es sollten maximal so viele Jahre zugerechnet werden, wie der Beamte bis zum gesetzlichen Pensionsalter erreicht hätte, wenn er nicht "erwerbsunfähig" geworden wäre (GP XXI, RV 175, Allgemeiner Teil, C.5). Wäre die Beschwerdeführerin aber nicht in den Ruhestand versetzt worden, hätte sie ihr gesetzliches Pensionsalter eben erst mit Vollendung des 738. Lebensmonates erreicht. Eine Zugrundelegung dieses Zeitpunktes bei der Berechnung der Zeitspannen nach § 4 Abs. 3 und § 9 PG 1965 begegnet daher keinen Bedenken. In der Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (somit 49 Monate nach der bescheidmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand) ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, liegt daher keine Rechtswidrigkeit.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu § 4 Abs. 4 PG 1965, wonach die Mühen ihrer dienstlichen Tätigkeit einem ihre Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfall gleichzusetzen seien, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dass die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen in Ausübung des Dienstes erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sei, wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsste ein solcher Dienstunfall zudem als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0132, und vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391). Es gibt aber - im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin - keine im Gesetz begründete Grundlage dafür, dass "das Vorliegen eines Dienstunfalles nicht notwendigerweise die einzige Ursache der Dienstunfähigkeit zu sein hat, um die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 4 PG 1965 anwendbar" zu machen, bzw. dass auch auf "gleichzuhaltende Vorfälle" Bedacht zu nehmen sei. Der Gesetzgeber stellte in dieser Bestimmung ausdrücklich nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die allgemeine Beanspruchung bei der Dienstausübung und ihre Folgen ab. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass "auch eine Vielzahl von Vorfällen, die großteils auch als Unfälle gewertet werden können, im Gesamten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PG erfüllen können", so fehlt für diese Ansicht sowohl eine Grundlage im Gesetz als auch ein über diese allgemeinen Behauptungen hinausgehendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren bzw. in der Beschwerde hinsichtlich dieser "großteils auch als Unfälle zu wertenden Vielzahl von Vorfällen." Es liegt daher auch der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ermittlungsmangel der belangten Behörde nicht vor.

Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. September 2002

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120166.X00

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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