RS Vwgh 2011/6/30 2009/03/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Rechtssatz

Auch bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 ist - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Zusammenschaltungsstreitigkeiten nach § 41 TKG 1997 ausgesprochen hat - die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0151). In seinem E vom 18. Oktober 2005, 2004/03/0204, hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere dargelegt, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Entgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen nach dem TKG 1997 auch nach dem Rechtsrahmen des TKG 2003 von Bedeutung ist. Sind die beteiligten Parteien im Hinblick auf die zu beurteilenden Leistungen bzw Märkte nicht als "Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht" im Sinne des § 35 TKG 2003 anzusehen und unterliegen sie daher hinsichtlich dieser Leistungen auch keinen spezifischen Verpflichtungen im Sinne des § 37 Abs 2 TKG 2003, so hat demnach die Regulierungsbehörde angemessene Bedingungen festzulegen (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2001/03/0170), wobei es bei der Entgeltfestlegung nicht ausschließlich auf konkrete Kosten bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen ankommt; die tatsächlichen Kosten können jedoch nicht von vornherein als für die Interessenabwägung jedenfalls unerheblich angesehen werden (Hinweis E vom 28. April 2004, 2002/03/0084).Auch bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den Paragraphen 48 und 50 TKG 2003 ist - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Zusammenschaltungsstreitigkeiten nach Paragraph 41, TKG 1997 ausgesprochen hat - die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0151). In seinem E vom 18. Oktober 2005, 2004/03/0204, hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere dargelegt, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Entgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen nach dem TKG 1997 auch nach dem Rechtsrahmen des TKG 2003 von Bedeutung ist. Sind die beteiligten Parteien im Hinblick auf die zu beurteilenden Leistungen bzw Märkte nicht als "Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht" im Sinne des Paragraph 35, TKG 2003 anzusehen und unterliegen sie daher hinsichtlich dieser Leistungen auch keinen spezifischen Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003, so hat demnach die Regulierungsbehörde angemessene Bedingungen festzulegen (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2001/03/0170), wobei es bei der Entgeltfestlegung nicht ausschließlich auf konkrete Kosten bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen ankommt; die tatsächlichen Kosten können jedoch nicht von vornherein als für die Interessenabwägung jedenfalls unerheblich angesehen werden (Hinweis E vom 28. April 2004, 2002/03/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030001.X01

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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