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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, ist der belBeh der Ersatz von Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen, wenn im Schriftsatz einerseits nicht auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen wurde (Hinweis E 23. Juni 2003, 2002/17/0241 bis 0243) und andererseits sich die "Gegenschrift" in einem Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids erschöpft (Hinweis E 28. März 2008, 2005/12/0181).Ist die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen, ist der belBeh der Ersatz von Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen, wenn im Schriftsatz einerseits nicht auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen wurde (Hinweis E 23. Juni 2003, 2002/17/0241 bis 0243) und andererseits sich die "Gegenschrift" in einem Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids erschöpft (Hinweis E 28. März 2008, 2005/12/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070054.X01Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011