TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/28 2005/12/0181

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Abs2 lita;
AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Abs2 litb;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art48;
B-VG Art49;
B-VG Art7 Abs1;
DGO Graz 1957 §145 Abs2 idF 2005/097;
DGO Graz 1957 §18 Abs1 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §18 Abs2 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 1968/126;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 2005/097;
StGG Art2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des K P in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Juni 2005, Zl. Präs. 73085/2004-4, betreffend außerordentliche Vorrückung gemäß § 74 Abs. 3 DO Graz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des K P in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Juni 2005, Zl. Präs. 73085/2004-4, betreffend außerordentliche Vorrückung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, DO Graz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.1. Der 1940 geborene Beschwerdeführer steht als Steueramtsdirektor im Ruhestand seit 1. Februar 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.römisch eins.1. Der 1940 geborene Beschwerdeführer steht als Steueramtsdirektor im Ruhestand seit 1. Februar 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

Noch während seiner Aktivzeit beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 1992 die Zuerkennung von zwei Gehaltsvorrückungen gemäß der Stufenrichtlinien vom 15. September 1977; dazu führte er - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, er habe am 1. Juli 1992 die zeitliche Voraussetzung der achtjährigen Verwendung als Amtsleiter erfüllt. Während seiner Tätigkeit als Amtsleiter habe er nachweislich laufend Initiativen zur Rationalisierung der Verfahrensabläufe der Abgabenerhebung gesetzt. Er habe den Vollausbau der EDV-Anwendung forciert, wobei eine Entwicklung von drei auf 26 Bildschirmarbeitsplätze erfolgt sei. Durch Einsatz des abgabenrechtlichen Ermittlungsdienstes und auswärtige Kontrollen seien zusätzliche Steuerquellen erschlossen worden. Durch positiven Abschluss bedeutender Rechtsmittelfälle seien insbesondere auf dem Gebiet der Grundsteuer, Lustbarkeits- und Getränkeabgabe fiskalische Erfolge erzielt und Beiträge zur Rechtssicherheit geleistet worden. In einem - von ihm als einmalig bezeichneten - Fall sei die Rechtsansicht des von ihm geleiteten Steueramtes von den Höchstgerichten bestätigt worden, wodurch ein Betrag von S 10,000.000,-- als Eingang tatsächlich habe verbucht werden können; dafür sei er vom Finanzreferenten schriftlich offiziell belobigt worden. Die Zunahme der Aufgaben des Steueramtes während seiner Amtszeit dokumentiere sich auch in der Erhöhung des Personalstandes von 67 auf - im Zeitpunkt der Antragstellung - 88 Bedienstete. In diesem Antrag wies der Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass auch seinem Amtsvorgänger und anderen Beamten vergleichbare Vorrückungen gewährt worden seien.

Da die Dienstbehörde erster Instanz in der Folge über diesen Antrag nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag beim Gemeinderat. Dieser gab dem Devolutionsantrag mit Bescheid vom 18. November 1993 statt und wies den Antrag auf Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ab; begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe zwar die ihm auferlegten Pflichten besonders gewissenhaft und zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. Die nach den maßgeblichen §§ 74 Abs. 3 der DO Graz in Verbindung mit den Stufenrichtlinien vom 15. September 1977 für die Zuerkennung einer Belohnung geforderte Voraussetzung einer ausgezeichneten Dienstleistung liege aber nicht vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 99/12/0118, als unbegründet abgewiesen, wobei insbesondere die Auffassung der Behörde bestätigt wurde, dass sein Vorbringen keine - über die auf das Kalkül "ausgezeichnet" lautende Dienstbeschreibung hinausgehenden - außergewöhnlichen Leistungen aufzeigen.Da die Dienstbehörde erster Instanz in der Folge über diesen Antrag nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag beim Gemeinderat. Dieser gab dem Devolutionsantrag mit Bescheid vom 18. November 1993 statt und wies den Antrag auf Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ab; begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe zwar die ihm auferlegten Pflichten besonders gewissenhaft und zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. Die nach den maßgeblichen Paragraphen 74, Absatz 3, der DO Graz in Verbindung mit den Stufenrichtlinien vom 15. September 1977 für die Zuerkennung einer Belohnung geforderte Voraussetzung einer ausgezeichneten Dienstleistung liege aber nicht vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 99/12/0118, als unbegründet abgewiesen, wobei insbesondere die Auffassung der Behörde bestätigt wurde, dass sein Vorbringen keine - über die auf das Kalkül "ausgezeichnet" lautende Dienstbeschreibung hinausgehenden - außergewöhnlichen Leistungen aufzeigen.

I.2. Infolge eines Unfalles stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 1994 u.a. den Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand sowie auf "Zuerkennung der auszeichnungsweisen Gehaltsstufe laut Stufenrichtlinien" anlässlich seiner Pensionierung. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 25. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Jänner 1995 in den dauernden Ruhestand versetzt; zugleich wurde die Höhe des Ruhegenusses bemessen, wobei jedoch über den Antrag auf Zuerkennung der auszeichnungsweisen Gehaltsstufe laut Stufenrichtlinien anlässlich seiner Pensionierung nicht ausdrücklich abgesprochen wurde. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung insoweit, als über den zuletzt genannten Antrag (Zuerkennung der auszeichnungsweisen Gehaltsstufe laut Stufenrichtlinien anlässlich seiner Pensionierung) nicht abgesprochen bzw. dessen faktische Abweisung mit keinem Wort begründet worden sei. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In ihrer Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für die beantragte Zuerkennung wegen einer am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Änderung der Richtlinien (Erforderlichkeit der Vollendung des 60. Lebensjahres) nicht erfülle. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 99/12/0120, wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auf; da die erstinstanzliche Behörde über seinen Antrag auf Zuerkennung außerordentlicher Gehaltsvorrückungen nicht abgesprochen habe, sei der Berufungsantrag außerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens gelegen und wäre daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen.römisch eins.2. Infolge eines Unfalles stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 1994 u.a. den Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand sowie auf "Zuerkennung der auszeichnungsweisen Gehaltsstufe laut Stufenrichtlinien" anlässlich seiner Pensionierung. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 25. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Jänner 1995 in den dauernden Ruhestand versetzt; zugleich wurde die Höhe des Ruhegenusses bemessen, wobei jedoch über den Antrag auf Zuerkennung der auszeichnungsweisen Gehaltsstufe laut Stufenrichtlinien anlässlich seiner Pensionierung nicht ausdrücklich abgesprochen wurde. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung insoweit, als über den zuletzt genannten Antrag (Zuerkennung der auszeichnungsweisen Gehaltsstufe laut Stufenrichtlinien anlässlich seiner Pensionierung) nicht abgesprochen bzw. dessen faktische Abweisung mit keinem Wort begründet worden sei. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In ihrer Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für die beantragte Zuerkennung wegen einer am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Änderung der Richtlinien (Erforderlichkeit der Vollendung des 60. Lebensjahres) nicht erfülle. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 99/12/0120, wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auf; da die erstinstanzliche Behörde über seinen Antrag auf Zuerkennung außerordentlicher Gehaltsvorrückungen nicht abgesprochen habe, sei der Berufungsantrag außerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens gelegen und wäre daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde zunächst mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22. April 2004 die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom 21. September 2004 der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung anlässlich der Ruhestandsversetzung gemäß § 74 Abs. 3 DO Graz in Verbindung mit Art. I und II der Stufenrichtlinien abgewiesen. Dies wurde einerseits damit begründet, dass sich der frühere Magistratsdirektor im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gegen die Zuerkennung einer außerordentlichen Gehaltsvorrückung ausgesprochen habe, sowie ferner damit, dass die Stufenrichtlinien mittlerweile geändert worden seien und der Beschwerdeführer die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz nicht mehr erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz; darin wirft der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde Willkür vor, rügt die Heranziehung der Stufenrichtlinien in ihrer geänderten Fassung sowie der Stellungnahme des früheren Magistratsdirektors aus dem Jahre 1994. Ferner macht er geltend, die erstinstanzliche Behörde hätte weitere Ermittlungen führen müssen. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mehrfach für seine außerordentlichen Leistungen belobigt worden sei, dass er wiederholt auf chronischen Personalmangel und mangelhafte EDV-Unterstützung des Steueramtes hingewiesen hätte, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Wege und Mittel beschritten habe, um seine Dienstleistung in außerordentlicher Form zu erbringen, und dass im Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung aufgekommene politisch motivierte Gerüchte, er habe seine Dienstleistungen nicht hervorragend erfüllt, nicht belegt hätten werden können. Als Indiz für das willkürliche Vorgehen der Behörde führt er ins Treffen, dass anderen Beamten der Landeshauptstadt Graz, die ihre Anträge auf Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz erst später gestellt hätten, diese zuerkannt worden seien, und dass seinem Begehren auf Bekanntgabe, wie vielen Bediensteten in einem bestimmten Zeitraum anlässlich ihrer Versetzung in den dauernden Ruhestand eine auszeichnungsweise bzw. außerordentliche Vorrückung zuerkannt worden sei, nicht beantwortet worden sei.Im fortgesetzten Verfahren wurde zunächst mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22. April 2004 die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom 21. September 2004 der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung anlässlich der Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, DO Graz in Verbindung mit Artikel römisch eins, und römisch zwei der Stufenrichtlinien abgewiesen. Dies wurde einerseits damit begründet, dass sich der frühere Magistratsdirektor im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gegen die Zuerkennung einer außerordentlichen Gehaltsvorrückung ausgesprochen habe, sowie ferner damit, dass die Stufenrichtlinien mittlerweile geändert worden seien und der Beschwerdeführer die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Belohnung nach Paragraph 74, Absatz 3, DO Graz nicht mehr erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz; darin wirft der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde Willkür vor, rügt die Heranziehung der Stufenrichtlinien in ihrer geänderten Fassung sowie der Stellungnahme des früheren Magistratsdirektors aus dem Jahre 1994. Ferner macht er geltend, die erstinstanzliche Behörde hätte weitere Ermittlungen führen müssen. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mehrfach für seine außerordentlichen Leistungen belobigt worden sei, dass er wiederholt auf chronischen Personalmangel und mangelhafte EDV-Unterstützung des Steueramtes hingewiesen hätte, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Wege und Mittel beschritten habe, um seine Dienstleistung in außerordentlicher Form zu erbringen, und dass im Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung aufgekommene politisch motivierte Gerüchte, er habe seine Dienstleistungen nicht hervorragend erfüllt, nicht belegt hätten werden können. Als Indiz für das willkürliche Vorgehen der Behörde führt er ins Treffen, dass anderen Beamten der Landeshauptstadt Graz, die ihre Anträge auf Belohnung nach Paragraph 74, Absatz 3, DO Graz erst später gestellt hätten, diese zuerkannt worden seien, und dass seinem Begehren auf Bekanntgabe, wie vielen Bediensteten in einem bestimmten Zeitraum anlässlich ihrer Versetzung in den dauernden Ruhestand eine auszeichnungsweise bzw. außerordentliche Vorrückung zuerkannt worden sei, nicht beantwortet worden sei.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in dessen Verlauf sie den früheren Magistratsdirektor um eine weitere Stellungnahme ersuchte. Dieser gab mittels E-Mail folgende Äußerung ab:

"Unmittelbar vor dem Zeitpunkt seiner Pensionierung war Steueramtsdirektor K P durch mehrere Monate dienstverhindert. Steueramtsinterne Sach- und Personalprobleme, die so schwer wogen, dass sie mehrfach in die Grazer Tagespresse 'durchgeschlagen' haben, machten die interimistischer Bestellung eines amtsfremden Abteilungsvorstandes notwendig. Da die offenkundig gewordenen Organisationsdefizite und Mängel in der Aufgabenerledigung ein akutes und qualitativ hochstehendes Einschreiten erfordert haben, die personelle Situation im Steueramt selbst aus fachlichen Gründen eine Beauftragung aber nicht ermöglichten, war umgehend eine amts-externe Lösung zu treffen. Diese bestand darin, dass der in höchstem fachlichen Ansehen stehende Amtsleiter der Mag.Abt. X, SR Mag. G W, zusätzlich zur Leitung des Sozialamtes mit der interimistischen Leitung des städt. Steueramtes betraut wurde. Diese in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Entscheidung wurde durch Dringlichkeitsverfügung des Stadtsenats getroffen, da der Entscheidungszeitpunkt in die Ferialzeit des Gemeinderates fiel."Unmittelbar vor dem Zeitpunkt seiner Pensionierung war Steueramtsdirektor K P durch mehrere Monate dienstverhindert. Steueramtsinterne Sach- und Personalprobleme, die so schwer wogen, dass sie mehrfach in die Grazer Tagespresse 'durchgeschlagen' haben, machten die interimistischer Bestellung eines amtsfremden Abteilungsvorstandes notwendig. Da die offenkundig gewordenen Organisationsdefizite und Mängel in der Aufgabenerledigung ein akutes und qualitativ hochstehendes Einschreiten erfordert haben, die personelle Situation im Steueramt selbst aus fachlichen Gründen eine Beauftragung aber nicht ermöglichten, war umgehend eine amts-externe Lösung zu treffen. Diese bestand darin, dass der in höchstem fachlichen Ansehen stehende Amtsleiter der Mag.Abt. römisch zehn, SR Mag. G W, zusätzlich zur Leitung des Sozialamtes mit der interimistischen Leitung des städt. Steueramtes betraut wurde. Diese in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Entscheidung wurde durch Dringlichkeitsverfügung des Stadtsenats getroffen, da der Entscheidungszeitpunkt in die Ferialzeit des Gemeinderates fiel.

Die von SR. Mag. W gesetzten Konsolidierungsmaßnahmen im Steueramt hatten eine völlige personelle Neustrukturierung erforderlich gemacht, um die Voraussetzungen für eine mögliche Aufgabenerfüllung zu schaffen.

Es fehlten funktionierende amtsinterne Organisationsstrukturen, ein internes Controlling fehlte überhaupt. Die Folge dieser Umstände waren erhebliche Rückstände in der Steuervorschreibung und insbesondere betreffend die Grazer Kinobetriebe musste die Stadt infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung einen erheblichen finanzielle Schaden hinnehmen.

Diese Defizite bauten sich in der Zeit der Amtleitung von Steueramtsdirektor K P auf, Umstände, die an eine Belohnung des Genannten aus Anlass seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand wohl nicht denken lassen können."

Nachdem diese Äußerung dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden war, erstattete dieser zunächst mit Schreiben vom 23. November 2004 eine (erste) "aufgetragene Stellungnahme"; darin trat er den Vorwürfen des ehemaligen Magistratsdirektors im Einzelnen entgegen und beantragte die Erhebung bestimmter weiterer Beweise, insbesondere die Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen. Im Einzelnen wies er darauf hin, dass er tatsächlich auf Grund eines schweren Unfalles während neun Monaten in Behandlung des UKH Graz stand und sohin für diesen Zeitraum dienstverhindert war. Bei den angeführten negativen Pressemeldungen habe es sich um Fehlinformationen "bis hin zu gezielten Verleumdungen" gehandelt, die nicht erhärtet werden konnten. Die erhobenen Vorwürfe seien "haltlos und haarsträubend" gewesen. Auch die Vorwürfe von Organisationsdefiziten, fehlender Organisationsstrukturen und eines fehlenden Controllings seien nicht zutreffend. Der weitere Vorwurf, dass es zur Verjährung von Steuervorschreibungen gekommen wäre, wird als unzutreffend sowie "völlig haarsträubend und aus der Luft gegriffen" bezeichnet. Hinsichtlich der Rückstände im Bereich der Parkraumbewirtschaftung führt diese Stellungnahme aus, diese seien auf einen außerordentlichen Anstieg der Straffälle zurückzuführen; deren Ursache sei gewesen, dass die Parkraumbewirtschaftung verbunden mit sehr hohen Strafen überfallsartig und ohne jegliche organisatorische Vorsorge seitens der Stadt Graz eingeführt worden sei. Es lägen nicht "fehlerhaftes Management seitens des Berufungswerbers, sondern Folge einer verfehlten Personal- und Sachpolitik auf Seiten der Stadt Graz" vor. Ferner wirft diese Stellungnahme der Behörde neuerlich willkürliches Vorgehen vor, weil angeblich der Antrag des Beschwerdeführers auf Grund ausdrücklicher Weisung des zuständigen Stadtrates nicht bearbeitet worden sei.

In einer zweiten "aufgetragenen ergänzenden Stellungnahme" vom 25. April 2005 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine in den letzten zehn Dienstjahren vor seiner Ruhestandsversetzung erbrachten außergewöhnlichen Dienstleistungen ließen sich wie folgt zusammenfassen: Er weise eine über drei Jahrzehnte hindurch ausgezeichnete Dienstbeschreibung auf; bei Übernahme des städtischen Steueramtes habe sich dieses in einem äußerst desolaten Zustand befunden, die Amtsausstattung sei veraltet gewesen, die meisten vorhandenen Arbeitsplätze hätten nicht arbeitsmedizinischen Mindeststandards entsprochen und die technischen Hilfsmitteln, insbesondere die EDV-Einrichtungen seien überaltert gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsplätze soweit es ging modernisiert, der Dienstbetrieb hätte nur unter außergewöhnlichen Anstrengungen und unter enormem Einsatz sowohl des Beschwerdeführers wie der noch vorhandenen Mitarbeiter aufrecht erhalten werden können. Die diesbezüglichen Schwierigkeiten hätten sich bis zum Ende der Amtszeit des Beschwerdeführers hingezogen. Während seiner Amtszeit habe der Beschwerdeführer die im Zeitpunkt der Übernahme des Steueramtes durch ihn vorgelegenen eklatanten Mängel behoben, weiters habe er neue Initiativen gesetzt, insbesondere im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen gegen den Schwarzhandel, auswärtige Kontrollen udgl., wodurch es zu einer konstanten Steigerung des Steueraufkommens bei Selbstbemessungsabgaben kam. Als "einen der unzähligen besonderen Fälle" hebt der Beschwerdeführer hervor, dass er im Zuge der Erhöhung der Lustbarkeitsabgabe Steuerwiderstände der betroffenen Unternehmer überwunden hätte und damit - nach Durchführung mehrerer streitiger Rechtsverfahren - einen Betrag von über S 9,000.000,-- hätte vereinnahmen können. Im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung sei eine außergewöhnliche Leistung darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren nach deren Einführung ein völlig neues Referat mit 26 Bildschirmarbeitsplätzen gestaltet habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates abgewiesen. In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Folgender maßgebender Sachverhalt wird festgestellt:

Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden vom Berufungswerber selbst und vom ehemals zuständigen Magistratsdirektor Dr. H B Stellungnahmen über die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen eingeholt.

Maßgeblicher Beobachtungszeitraum waren dabei die Jahre 2/1985 bis 1/1995, da der Berufungswerber mit 31.1.1995 in den Ruhestand versetzt wurde. (Zum zehnjährigen Beobachtungszeitraum vor einer Ruhestandsversetzung siehe ständige Rspr. zB VwGH vom 24.3.2004 Zl. 2003/12/0111). Die lange Verfahrensdauer ergibt sich aus der Dauer von Verfahren auf Grund von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof.

Zu den vom Berufungswerber erbrachten Dienstleistungen wird für den Zeitraum Februar 1985 bis Jänner 1995 ausgeführt:

Der Berufungswerber wurde in den letzten 10 Jahren vor seiner Pensionierung als Amtsleiter des Steueramtes im Magistrat Graz verwendet.

Durch Initiative von Ing. K P wurde das äußere Erscheinungsbild des Steueramtes verbessert, er beseitigte von ihm nicht näher konkretisierte Mängel und modernisierte auch die Arbeitsplätze und Arbeitsmittel der Mitarbeiter.

Weiters hat der Berufungswerber Initiativen, zB im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Schwarzhandels, mit der Kontrolle von Abgaben und mit der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für Glückspielautomaten (Gerichtsverfahren etc.) gesetzt. Außerdem wurde im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung ein neues Referat mit 26 Bildschirmarbeitsplätzen in der ehemaligen Wielandschule innerhalb von 2 Jahren errichtet.

Der Berufungswerber war vor seiner Ruhestandsversetzung mehrere Monate dienstverhindert. Die zum Zeitpunkt der Dienstverhinderung des Berufungswerbers dem damaligen Magistratsdirektor Dr. B offenkundig gewordenen Organisationsdefizite und Mängel in der Aufgabenerledigung erforderten ein sofortiges und qualitativ hoch stehendes Einschreiten. Es fehlten beispielsweise funktionierende amtsinterne Organisationsstrukturen und ein internes Controlling. Die Folge dieser Umstände waren erhebliche Rückstände in der Steuervorschreibung und insbesondere betreffend die Grazer Kinobetriebe musste die Stadt Graz in Folge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung einen erheblichen finanziellen Schaden hinnehmen. Es wurde daher die interimistische Bestellung eines amtsfremden Abteilungsvorstandes auf Grund steueramtsinterner Sach- und Personalprobleme erforderlich.

Die Defizite bauten sich in der Zeit der Amtsleitung des Berufungswerbers im Beobachtungszeitraum 1985 bis 1995 auf.

Zum Beweisverfahren wird ausgeführt:

Mit Schreiben vom 4.4.2005 (abgefertigt am 8.4.2005) wurde der Berufungswerber auf seine besondere Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren aufmerksam gemacht. Nach ständiger Rspr. des VwGH (siehe unten) obliegt es nämlich dem Bediensteten entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält. Der Berufungswerber gab dazu an, dass er über 3 Jahrzehnte eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung vorweisen könne, er oftmals in verschiedensten Berichten gelobt worden sei, er die Arbeitsplätze und Arbeitsmittel im Steueramt modernisiert habe und die im Zeitraum der Übernahme des Steueramtes vorgelegenen Mängel vom Berufungswerber durch zähes Bemühen und intensiven Einsatzes beseitigt worden wären. Auch das äußere Erscheinungsbild des Amtes wäre auf seine Initiative hin wesentlich verbessert worden. Weiters habe der Berufungswerber neue Initiativen, zB im Zusammenhang gegen des Schwarzhandel, oder für auswärtige Abgabenkontrollen oder bei der Lustbarkeitsabgabe für Glückspielautomaten (Gerichtstermine etc.) gesetzt, wodurch es zu einer konstanten Steigerung des Steueraufkommens gekommen sei. Außerdem sei im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung die Errichtung eines neuen Referates mit 26 Bildschirmarbeitsplätzen in der ehemaligen Wielandschule innerhalb von 2 Jahren als außerordentliche Leistung zu bewerten.

Die, die leistungseinschränkenden Feststellungen begründende Stellungnahme von Dr. H B vom 8.11.2004 wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Zu seinen abgegebenen Äußerungen vom 23.11.2004 und 25.4.2005 wird ausgeführt:

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde dem Vorbringen des Berufungswerbers vom 25.4.2005, soweit zur Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen wesentlich und hinreichend konkret, hinsichtlich der Art der erbrachten Dienstleistungen gefolgt.

In einer weiteren Äußerung vom 23.11.2004 bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass der damalige Personalstadtrat W St die Weisung gegeben habe, den Antrag des Berufungswerbers hinsichtlich der Zuerkennung einer a. o. Vorrückung bewusst liegen zu lassen und nicht ehestmöglich zu erledigen, dass der Grund für eine mehrmonatige Dienstverhinderung ein schwerer Unfall und Behandlung des Berufungswerbers im UKH Graz gewesen sei, dass die von Dr. B erwähnten negativen Pressemeldungen auf Grund von Falschinformationen an die Presse entstanden seien, dass die von Dr. B angeführten Vorwürfe insgesamt haltlos und haarsträubend wären und es keine Missstände beim Steueramt gegeben habe, dass daher Organisationsstrukturen und Controlling in ausreichendem Maße vorhanden gewesen wären und dass die Aktenrückstände auf die plötzliche Einführung der Parkraumbewirtschaftung zurückzuführen seien, ohne dass der Magistrat entsprechend organisatorisch vorgesorgt hätte.

Dieses Vorbringen bestreitet die Angaben des damals zuständigen Magistratsdirektors Dr. H B. Im Beweisverfahren wurde aber der plausiblen und schlüssigen Stellungnahme des damaligen Magistratsdirektors Dr. H B vom 8.11.2004 auf Grund seiner Objektivität, Sachkenntnis und Erfahrung höhere Beweiskraft als den subjektiven Einschätzungen des Berufungswerbers zuerkannt. Dr. B verfügt als langjähriger Magistratsdirektor über eine sehr große Berufserfahrung und umfassende Kenntnisse magistratsinterner Verwaltungsabläufe. Seine Darstellung deckt sich darüber hinaus auch mit den festgestellten Mängeln, welche der Berufungswerber in seiner Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht für 1992 selbst anführt.

Zum Vorbringen in der Berufung vom 6.10.2004 und im Schreiben vom 25.4.2005 Dr. W T,Mag. Dr. A E, Mag. Dr. B H, E E, W G, I Sch und E P als Zeugen einzuvernehmen, wird ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint.Zum Vorbringen in der Berufung vom 6.10.2004 und im Schreiben vom 25.4.2005 Dr. W T,Mag. Dr. A E, Mag. Dr. B H, E E, W G, römisch eins Sch und E P als Zeugen einzuvernehmen, wird ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint.

Die beantragten weiteren Zeugeneinvernahmen konnten daher entfallen, auch weil im Beweisverfahren darüber hinaus davon ausgegangen wurde, dass Stellungnahmen über die Qualität von erbrachten Dienstleistungen eines Dienstnehmers zweckmäßigerweise ebenso wie Dienstbeschreibungen immer nur von einem unmittelbaren dienstlichen Vorgesetzten abgegeben werden können. Nur ein Vorgesetzter verfügt über die nötige Sachkenntnis und kennt die genauen Aufgabenstellungen, den Arbeitsanfall, die Verantwortungsbereiche, die Qualität aller erbrachten Leistungen in einem längeren Zeitraum, etc. eines Bediensteten und ist daher in der Lage eine umfassende und detaillierte Stellungnahme abzugeben. Der VwGH meint in seinem Erkenntnis vom 24.3.2004 Zl. 2003/12/0111 dazu: 'In der Regel wird es an ihm (dem Beamten) liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls über Einschaltung der Vorgesetzten des Beamten, sofern dieser nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als außergewöhnlich (herausragend) anzusehen sind'.

Das im Rahmen der Mitwirkungspflicht abgegebene Vorbringen über ao. Leistungen war daher unter Einbeziehung des zuständigen dienstlichen Vorgesetzten, nämlich dem damaligen Magistratsdirektor Dr. H B, zu prüfen.

Die ehemalige Leiterin der Zentralbuchhaltung W G, die ehemalige Personalamtsleiterin Dr. H, den ehemaligen Amtsinspektor E E und die ehemaligen Beamtinnen des Steueramtes I Sch und E P übten keine Vorgesetztenfunktion aus.Die ehemalige Leiterin der Zentralbuchhaltung W G, die ehemalige Personalamtsleiterin Dr. H, den ehemaligen Amtsinspektor E E und die ehemaligen Beamtinnen des Steueramtes römisch eins Sch und E P übten keine Vorgesetztenfunktion aus.

Zum, den Antrag auf Einvernahme begründenden Schreiben des ehemaligen Finanzstadtrates Dr. A E, wird ausgeführt, dass darin dem Berufungswerber für seine 'sorgfältige und gewissenhafte Arbeit' gedankt wird; ao. Leistungen sind daraus aber keinesfalls ableitbar, weil sorgfältige und gewissenhafte Arbeit zu den Dienstpflichten eines jeden Bediensteten gehört.

Die beantragte Einvernahme vom ehemaligen Leiter des Stadtrechnungshofes Dr. W T konnte ebenfalls entfallen, auch da er erst seit Juli 1993 in seiner Funktion tätig war, was bei einem Beobachtungszeitraum von 10 Jahren (Feber/1985 bis Jänner 1995) 18 Monate Beobachtungszeitraum ergibt. Diese Zeitspanne erscheint aber zu kurz, um Feststellungen von dauerhaft erbrachten, außergewöhnlichen Dienstleistungen treffen zu können (Zur Notwendigkeit dauerhafter Leistungen siehe zB. VwGH vom 24.3.2004, Zl. 2003/12/0111).

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren entsprechend dem Vorbringen des Berufungswerbers sowohl leistungsbegründende als auch entsprechend dem Vorbringen des ehem. Vorgesetzten stark leistungseinschränkende Feststell

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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