RS Vwgh 2011/6/30 2008/03/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0025 E 1. Juli 2005 RS 5 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Schon ein einmaliger Vorfall, bei dem der Betroffene - mit der Folge einer Verurteilung zu einer Geldstrafe - seine Ehegattin durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt war, verletzt und auf diese Weise den Tatbestand des § 83 Abs 1 StGB verwirklicht hatte, ist als Gewaltexzess zu werten und rechtfertigt ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hatten (Hinweis E 26. Februar 2002, Zl 2000/20/0076, mit Verweis auf E 18. Februar 1999, Zl 98/20/0020, und ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur).Schon ein einmaliger Vorfall, bei dem der Betroffene - mit der Folge einer Verurteilung zu einer Geldstrafe - seine Ehegattin durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt war, verletzt und auf diese Weise den Tatbestand des Paragraph 83, Absatz eins, StGB verwirklicht hatte, ist als Gewaltexzess zu werten und rechtfertigt ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hatten (Hinweis E 26. Februar 2002, Zl 2000/20/0076, mit Verweis auf E 18. Februar 1999, Zl 98/20/0020, und ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur).

Hier: Das als Gewaltexzess zu wertende Verhalten des Beschwerdeführers beim betreffenden Vorfall weist durch das dabei zu Tage getretene Aggressionspotenzial einen waffenrechtlichen Bezug auf, sodass die belangte Behörde dieses Verhalten und die darauf gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers ihrer Verhaltensprognose zu Grunde legen durfte. Der seit dem Vorfall bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von nicht einmal vier Jahren ist zu kurz, um eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Rechtsprechung des VwGH bewirken zu können (Hinweis E 15. Dezember 1998, Zl 98/20/0402, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur zur Frage des Zeitraumes, der seit einer gerichtlichen Verurteilung verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit wieder zu erlangen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030114.X03

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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