RS Vwgh 2011/6/30 2008/03/0063

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit der Behörde nach § 38 AVG und damit eine Wiederaufnahme wegen anderer Vorfragenentscheidung ist ausgeschlossen, wenn - wie im Fall des § 8 Abs 3 WaffG 1996 - für die Erlassung eines Bescheides das Vorliegen eines anderen rechtskräftigen Bescheides (Urteiles) mit Tatbestandswirkung gefordert ist. Die Frage nämlich, ob eine Verurteilung im Sinne des § 8 Abs 3 Z 1 WaffG 1996 vorliegt, ist keine Vorfrage (Rechtsfrage), die entweder von der entscheidenden Behörde selbst zu beurteilen oder von einer anderen Behörde (einem Gericht) als Hauptfrage zu entscheiden wäre (vgl die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 19). Demgegenüber ist die Frage, ob der Betreffende wegen des ihm angelasteten Delikts (im Strafverfahren) zu verurteilen ist und welche Strafe zu verhängen ist, allein vom Strafgericht zu beantworten.Eine Zuständigkeit der Behörde nach Paragraph 38, AVG und damit eine Wiederaufnahme wegen anderer Vorfragenentscheidung ist ausgeschlossen, wenn - wie im Fall des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG 1996 - für die Erlassung eines Bescheides das Vorliegen eines anderen rechtskräftigen Bescheides (Urteiles) mit Tatbestandswirkung gefordert ist. Die Frage nämlich, ob eine Verurteilung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG 1996 vorliegt, ist keine Vorfrage (Rechtsfrage), die entweder von der entscheidenden Behörde selbst zu beurteilen oder von einer anderen Behörde (einem Gericht) als Hauptfrage zu entscheiden wäre vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 19). Demgegenüber ist die Frage, ob der Betreffende wegen des ihm angelasteten Delikts (im Strafverfahren) zu verurteilen ist und welche Strafe zu verhängen ist, allein vom Strafgericht zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030063.X02

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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