TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/20 91/08/0068

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/01 Jurisdiktionsnorm;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1438;
AVG §1;
JN §1;
SHG Wr 1973 §20 Abs3;
SHG Wr 1973 §21 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/08/0113 91/08/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat 1. über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 18. April 1991, Zl. MA 12-12.738/85 (protokolliert zur hg. Zl. 91/08/0068) und Zl. MA 12-11.738/85 (protokolliert zur hg. Zl. 91/08/0113),

2. der K in W gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Juni 1991, Zl. MA 12-11.738/85 (protokolliert zur hg. Zl. 91/08/0114), betreffend Sozialhilfeleistungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Juli 1987 beim Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 12 (erstinstanzliche Behörde) mit dem Formular "Grundantrag auf Gewährung von Geldaushilfen" den Antrag auf Geldaushilfe "für RS-Ergänzung 7/87"; in der Folge beantragte sie monatlich (jeweils zwischen dem 9. und 16. eines Monates) unter Bezugnahme auf den "Grundantrag" die Gewährung einer "Geldaushilfe für RS-Ergänzung".

Diesen Anträgen wurde mit (auf § 57 AVG in Verbindung mit § 37a Abs. 1 WSHG gestützten) mündlich verkündeten Mandatsbescheiden in der Form stattgegeben, daß der Beschwerdeführerin jeweils Geldaushilfen in der Höhe der Differenz zwischen dem Richtsatz für Alleinunterstützte nach § 1 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973 in der jeweils geltenden Fassung (im folgenden Richtsatzverordnung), der Mietbeihilfe in der Höhe der tatsächlichen Mietkosten von S 1.597,-- nach § 5 Abs. 2 und (in den Monaten Jänner bis April sowie Oktober bis Dezember eine jeden Jahres) der Heizbeihilfe nach § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung (sowie fallweise besonderer, im Beschwerdefall aber - mit Ausnahme der später zu behandelnden "rückzahlbaren Aushilfe" - nicht relevanter Aushilfen) einerseits und der ihr für den jeweiligen Monat gebührenden Notstandshilfe andererseits (in der Folge: Differenzbetrag genannt), in einigen Monaten überdies vermindert um "Rückzahlungen" auf das "unverzinsliche Darlehen", bewilligt wurde; die danach gebührenden Sozialhilfeleistungen wurden der Beschwerdeführerin am jeweiligen Antragstag ausgezahlt. Nach der Aktenlage wurden - jedenfalls ab April 1988 - diese "Bewilligungen" für Zeiträume vom jeweils 8. des betreffenden Monates bis zum 7. des Folgemonates erteilt. Mit mündlich verkündetem Mandatsbescheid vom 10. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Geldaushilfe für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1990 bewilligt.

Gegen die in den Monaten Jänner bis Juli 1990 sowie Oktober und November 1990 erlassenen Mandatsbescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils rechtzeitig Vorstellung. Da die erstinstanzliche Behörde nicht innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren einleitete, traten diese Bescheide nach dieser Bestimmung außer Kraft.

Mit acht Bescheiden vom 4. Februar 1991 sprach die erstinstanzliche Behörde (soweit dies im Beschwerdefall noch von Bedeutung ist) aus, daß der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jeweiligen Anträge in den Monaten Jänner 1990, März bis Juli 1990 sowie Oktober und November 1990 gemäß den §§ 8, 12 und 13 WSHG in Verbindung mit den § 1 und 5 der Richtsatzverordnung in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung jeweils eine Aushilfe in der Höhe des obgenannten Differenzbetrages für den Zeitraum von jeweils 8. des betreffenden Monates bis zum 7. des Folgemonates zuerkannt werde; diese Beträge seien der Beschwerdeführerin bereits am jeweiligen Antragstag ausbezahlt worden.

Mit einem weiteren Bescheid vom 4. Februar 1991 sprach die erstinstanzliche Behörde aus, daß der Beschwerdeführerin nach den obgenannten Rechtsvorschriften aufgrund ihres Antrages vom 12. Februar 1990 "eine Aushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von S 2.063,-- zuerkannt" werde; in diesem Betrag seien S. 1.000,-- für Bekleidung enthalten. Dieser Betrag sei der Beschwerdeführerin bereits am 12. Februar 1990 ausbezahlt worden. Nach der Bescheidbegründung errechne sich der "um die Bekleidungsaushilfe verminderte" Betrag von S 1.063,-- aus der Differenz zwischen dem (im genannten Zeitraum geltenden) Richtsatz für einen Alleinunterstützten von S 3.791,--, da Mietbeihilfe in der Höhe der tatsächlichen Mietkosten der Beschwerdeführerin von S 1.597,-- und der Heizbeihilfe in der Höhe von S 642,-- einerseits und der ihr bezahlten Notstandshilfe von S 4.867,-- andererseits, aus folgenden Gründen vermindert um einen weiteren Betrag von S 100,--: Die Beschwerdeführerin habe am 9. Mai 1989 einen Betrag von S 2.500,-- für die Reparatur eines Fernsehgerätes erhalten. Diese Leistung sei als Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form eines unverzinslichen Darlehens gewährt worden. In Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung seien S 100,-- von der zuerkannten Geldaushilfe in Abzug gebracht worden. Damit habe die Beschwerdeführerin nunmehr insgesamt S 1.100,-- des gewährten Kapitals rückerstattet.

In den gegen diese neun Bescheide erhobenen neun Berufungen wandte die Beschwerdeführerin - im wesentlichen inhaltsgleich - Nachstehendes ein: Sie habe seit 27. Juli 1987 monatliche Anträge auf Gewährung von Geldaushilfen gestellt. In den (aufgrund dieser Anträge erlassenen mündlichen Mandats) Bescheiden sei von August 1987 bis Februar 1988 als jeweiliger monatlicher Zeitraum jener vom Ersten bis zum Letzten des betreffenden Monates festgelegt worden. Erst ab dem Monat März 1988 (in den Beschwerden ist vom April 1988 die Rede) sei als Zeitraum jener vom 8. des betreffenden Monates bis zum 7. des Folgemonates festgelegt worden. Dadurch sei eine Lücke im Zeitraum vom 1. bis 7. des jeweils betroffenen Monates entstanden. Diese Lücke wiederhole sich jeden Monat bis zum 1. Dezember 1990. Für diesen Monat sei der Zeitraum wieder mit dem Ersten bis Letzten dieses Monates festgelegt worden. Werde bei monatlichen Bescheiden der Zeitraum durch einen Bearbeitungfehler geändert, so könne man nicht einfach manipulieren oder einen Grundantrag abändern; es müßten vielmehr "die Bearbeitungsfehler unabhängig vom monatlichen Anspruch bezahlt werden". Denn es sei ein Unterschied, ob der monatliche Leistungsanspruch vom Ersten bis zum Letzten des betroffenen Monates oder für den Zeitraum vom 8. dieses Monates bis zum 7. des folgenden Monates festgelegt werde. Nach den gesetzlichen Bestimmungen gelte das, was im Bescheid geschrieben stehe und der Antragsteller zur Kenntnis genommen habe. Für die Monate August 1987 bis Februar 1988 habe die Beschwerdeführerin die jeweils für den Zeitraum vom Ersten bis zum Letzten des betroffenen Monates entgegengenommen und "unterschrieben". Aus diesem Grund beantrage sie für den jeweiligen Zeitraum vom 1. bis zum 7. des betroffenen Monates im Zeitraum von Jänner bis Juli und Oktober und November 1990 "als Bearbeitungsfehler ... zusätzlich zum monatlichen Anspruch für sieben Tage" einen jeweils näher genannten Betrag, den die Beschwerdeführerin so errechnete, daß sie die Summe aus Richtsatz, Mietbeihilfe und (soweit gebührend) Heizbeihilfe ohne Abzug der Notstandshilfe durch die Zahl der Tage des betreffenden Kalendermonates dividierte und mit 7 multipizierte. In der Berufung gegen den ihren Antrag vom 12. Februar 1990 erledigenden Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin überdies gegen die Wertung der ihr mit Bescheid vom 9. Mai 1989 gewährten "rückzahlbaren Aushilfe von S 2.500,--" als "unverzinsliches Darlehen", weil davon in diesem Bescheid nicht die Rede sei. Demzufolge sei der Abzug des Betrages von S 100,-- nicht berechtigt, sie verlange daher das bereits zurückbezahlte Geld von S 1.100,-- zurück.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 18. April 1991 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die die Zeiträume vom 8. März 1990 bis 7. August 1990 sowie vom 8. Oktober 1990 bis 7. Dezember 1990 betreffenden sieben Bescheide der erstinstanzlichen Behörde ab und bestätigte diese Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 18. April 1991 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den den Zeitraum vom 8. Jänner 1990 bis 7. Februar 1990 betreffenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde ab und bestätigte auch diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1991 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 1990 erledigenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde ab und bestätigte auch diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

In den Begründungen der drei angefochtenen Bescheide befaßte sich die belangte Behörde zunächst mit der Berechnung der der Beschwerdeführerin gebührenden Richtsatzergänzungen durch die erstinstanzliche Behörde, die sie für zutreffend erachtete, und hielt dann den Berufungseinwänden entgegen, die Beschwerdeführerin verkenne hiebei, daß die monatlichen ergänzenden Sozialhilfeleistungen seit langer Zeit unmittelbar aneinander anschlössen, weshalb es ausgeschlossen sei, daß es zu den behaupteten unberechtigten Abzügen gekommen sei. Selbst für den Fall, daß es im Februar 1988 zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Berechnungsfehler gekommen sei, wäre dieser Fehler in einem Rechtsmittel gegen den Bescheid vom Februar 1988 zu rügen gewesen. In der Begründung des Bescheides vom 25. Juni 1991 verwarf die belangte Behörde überdies den Berufungseinwand gegen den Abzug von S 100,-- für das gewährte unverzinsliche Darlehen. Dem Akt sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin am 9. Mai 1989 zusätzlich zur Richtsatzergänzung einen Betrag von S 2.500,-- ausbezahlt erhalten habe. Aus dem anläßlich der Antragstellung auf Richtsatzergänzung angefertigten Aktenvermerk sowie aus der ergänzenden Befragung der zuständigen Beamtin gehe hervor, daß es sich bei dem zusätzlich gewährten Betrag um eine Aushilfe zur Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Fernsehgerätes gehandelt habe. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin sei die Rückzahlung des Betrages in Raten vereinbart worden. Ursprünglich habe die Beschwerdeführerin von sich aus eine Rückzahlung in zwei Raten zu je S 1.000,-- und einer Rate zu S 500,-- vorgeschlagen, wobei dieser Betrag von der Richtsatzergänzung einbehalten werden sollte. Da diese Rückzahlungsmodalität der betreuenden Sozialarbeiterin angesichts des geringen monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin unrealistisch erschienen sei, sei die Rückzahlung in kleineren Raten vereinbart worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin am 9. Juni 1989, am 10. Juli 1989 sowie am 11. August 1989 einen Betrag von jeweils S 300,-- sowie am 13. Oktober 1989 und am 9. Februar 1990 einen Betrag von jeweils S 100,-- zurückgezahlt. Dem Grund nach handle es sich bei der Hilfe zur Anschaffung eines Fernsehgerätes um eine Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß den §§ 20 ff WSHG, die an die Beschwerdeführerin in Würdigung ihrer besonderen Lebensumstände geleistet worden sei. Gemäß § 21 Abs. 3 WSHG könnten Geldleistungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen entweder in Form von "nichtrückzahlbaren Aushilfen" oder aber in Form von (rückzahlbaren) "unverzinslichen Darlehen" gewährt werden. Auch wenn der am 9. Mai 1989 zusammen mit der ergänzenden Sozialhilfeleistung ausbezahlte Betrag unrichtig als "rückzahlbare Aushilfe" bezeichnet worden sei, sei der Beschwerdeführerin jedoch bewußt gewesen, daß es sich dabei tatsächlich um eine Darlehensgewährung gehandelt habe. Dies werde auch dadurch erhärtet, daß sie ihrer Rückzahlungspflicht während mehr als einem halben Jahr anstandslos nachgekommen sei. Zweifellos wäre es - im Lichte der nachfolgenden Schwierigkeiten betrachtet - günstiger gewesen, wenn vor der Auszahlung der Darlehenssumme die Vereinbarung mit den Rückzahlungsmodalitäten schriftlich festgehalten worden wäre. Doch weder das WSHG noch das ABGB sähen eine solche Vorgangsweise zwingend vor.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin die vorliegenden Beschwerden, nach denen sie sich in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach den §§ 56 bis 58 AVG und in ihrem durch § 13 Abs. 3 WSHG gewährleisteten Recht auf Sozialhilfebezüge vom jeweils Monatsersten bis Monatsletzten sowie durch den angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1991 überdies in ihrem Recht auf Nichtabzug einer seinerzeit gemäß § 21 Abs. 3 WSHG gewährten nicht rückzahlbaren Geldaushilfe verletzt erachtet. In Ausführung dieser Beschwerdepunkte rügt die Beschwerdeführerin, daß sie vom Außerkrafttreten der bezüglichen Mandatsbescheide entgegen § 57 Abs. 3 AVG nicht schriftlich verständigt worden sei und sich die angefochtenen Bescheide nicht mit den Berufungseinwänden der Beschwerdeführerin zur jeweiligen Berechnung der Richtsatzergänzung ausreichend auseinandersetzten. In ihrem Recht auf Bemessung der Sozialhilfeleistungen nach § 13 Abs. 3 WSHG sei die Beschwerdeführerin deshalb verletzt, weil sich aus dieser auf den monatlichen Bedarf abstellenden Bestimmung ergebe, daß Geldaushilfen vom jeweils Monatsersten bis zum Monatsletzten zu gewähren seien. Demgemäß sei bei der Berechung der Höhe der Geldaushilfen - nach § 10 Abs. 1 WSHG zurecht - jeweils die für einen Monat berechnete Notstandshilfe in Abzug gebracht worden, allerdings zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht für den jeweils betroffenen Monat, sondern für den Zeitraum vom 8. des betroffenen Monates bis zum 7. des Folgemonates. Der drittangefochtene Bescheid vom 25. Juni 1991 sei aber insofern rechtswidrig, als ohne ausreichende Grundlage ein Betrag von S 100,-- als Rückzahlungsrate von der Geldunterstützung in Abzug gebracht worden sei. § 21 Abs. 3 WSHG sehe vor, daß Geldleistungen in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden könnten, überdies, daß Darlehen nur gewährt werden dürften, wenn die Rückzahlung dem Hilfesuchenden zumutbar sei. Die seinerzeitige Geldleistung sei als "rückzahlbare" Aushilfe bezeichnet worden.

§ 21 WSHG kenne jedoch nur nichtrückzahlbare Aushilfen oder Darlehen. Von den Behörden verwendete unklare Ausdrücke seien von diesen zu vertreten und könnten nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Hätte die erstinstanzliche Behörde bereits bei Zuzählung der Aushilfe dieses als rückzahlbares Darlehen bezeichnet, so hätte sie auch Ermittlungen darüber anzustellen gehabt, ob das gewährte Darlehen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Rückzahlung zuzuzählen sei. Auch dies sei unterblieben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

I. Zur gerügten Verletzung des § 57 Abs. 3 AVG ist einerseits zu bemerken, daß eine schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens eines Mandatsbescheides ein Verlangen der Partei voraussetzt, ein solches von der Beschwerdeführerin gestelltes Begehren aber nicht aktenkundig ist; andererseits ist nicht ersichtlich, inwieweit eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide relevant sein könnte. Den behaupteten Verstößen gegen die Begründungsanforderungen von Berufungsbescheiden (nach den §§ 58 Abs. 2 und 67 iVm § 60 AVG) in bezug auf das strittige Zeitraumproblem kommt, schon im Hinblick auf die nachstehenden rechtlichen Erwägungen, keine Relevanz zu.

II. Die Beschwerdeeinwände zu diesem Zeitraumproblem sind aus folgenden rechtlichen Überlegungen unbegründet:

Die erstinstanzliche Behörde hat mit den neun (mit Berufung bekämpften) Bescheiden über die in den Monaten Jänner bis Juli sowie Oktober und November 1990 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf "RS-Ergänzung", d.h. auf Gewährung von Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach den §§ 8 ff WSHG in Verbindung mit der jeweils geltenden Richtsatzverordnung unter Bedachtnahme auf die ihr gebührende Notstandshilfe in den betroffenen Monaten, in der Weise entschieden, daß ihr der jeweilige Differenzbetrag für die Zeit vom 8. des betroffenen Monates bis zum 7. des Folgemonates zuerkannt werde und diese Beträge bereits ausbezahlt worden seien. In ihren Berufungen hat die Beschwerdeführerin diese Bescheide (in bezug auf das Zeitraumproblem) zwar nur insofern bekämpft, als ihr nicht "zusätzlich zum monatlichen Anspruch" bzw. "unabhängig vom monatlichen Anspruch" für die Zeit vom jeweils 1. bis zum 7. der betroffenen Monate Sozialhilfeleistungen in der obgenannten Höhe zuerkannt worden seien. Sie hat aber die Berechtigung dieser eingeschränkten Berufungsanträge aus der ihrer Auffassung nach hinsichtlich des Zeitraumproblems unrichtigen Entscheidung über ihre Anträge durch die erstinstanzliche Behörde abgeleitet und wegen des dadurch hergestellten untrennbaren Konnexes mit den Gesamtentscheidungen diese selbst zum Entscheidungsgegenstand, zur "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG, über die die belangte Behörde als Berufungsbehörde nach den Grundsätzen des § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG zu entscheiden hatte, gemacht. Allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfeleistungen für andere Monate (Monatsabschnitte) als die eben genannten (insbesondere solche aufgrund der behaupteten Umstellung des Zeitraumes der Zuerkennung im Jahre 1988) lagen aber - ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin den ersten Antrag auf " RS-Ergänzung" mit dem Formular "Grundantrag auf Gewährung von Geldaushilfen" gestellt und sich auch in den Folgeanträgen auf diesen Grundantrag bezogen hat - außerhalb des Entscheidungsgegenstandes der belangten Behörde.

Dadurch, daß die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich des Zeitraumproblems den Berufungen - im Rahmen der eben genannten "Sache" - keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt hat, könnte die Beschwerdeführerin - bei Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung zum Zeitraumproblem nur unter zwei Voraussetzungen in ihrem durch § 7 WSHG eingeräumten Recht auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in den genannten Monaten verletzt sein bzw. einen "Nachteil" erlitten haben: entweder dadurch, daß ihr durch die (voraussetzungsgemäß rechtsirrige) Beibehaltung des Zeitraumes vom jeweils 8. des betroffenen Monates bis zum 7. des Folgemonates der Höhe nach insgesamt weniger an Sozialhilfeleistungen zuerkannt wurden als ihr gebührten, oder dadurch, daß sie um die ihr wegen dieser Beibehaltung in den Zeiträumen vom jeweils 1. bis zum 7. der betroffenen Monate zusätzlich zustehenden Sozialhilfeleistungen verkürzt wurde.

Die zuerst genannte Rechtsverletzung liegt deshalb nicht vor, weil die Summe der für die Monate Jänner bis Juli sowie Oktober und November 1990 im Falle einer Zuerkennung für die Zeit vom jeweils Ersten bis zum Letzten dieser Monate zustehenden Differenzbeträge (sieht man in diesem Zusammenhang von dem im Februar 1990 abgezogenen "Rückzahlungsbetrag" von S 100,-- ab) mit der Summe der der Beschwerdeführerin letztlich mit den angefochtenen Bescheiden für die Zeit vom 8. Jänner 1990 bis 7. August 1990 sowie vom 8. Oktober 1990 bis 7. Dezember 1990 zuerkannten und ausgezahlten Leistungen ident ist.

Aber auch die zweitgenannte (von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte) Rechtsverletzung ist nicht gegeben, weil ihr die für die Zeiträume vom 1. bis 7. der Monate Jänner bis Juli 1990 sowie Oktober und November 1990 zustehenden Differenzbeträge ohnedies bescheidmäßig zuerkannt wurden und sie diese Beträge auch tatsächlich erhalten hat. Zuerkannt wurden sie ihr für die Monate Februar bis Juli sowie November 1990 zunächst mit mündlich verkündeten Mandatsbescheiden und letztlich mit dem erst- und drittangefochtenen Bescheid, für den Monat Jänner 1990 mit dem (vom Beschwerdefall nicht betroffenen) mündlich verkündeten Mandatsbescheid vom 12. Dezember 1990 (ergänzt mit dem diesen Monat betreffenden zweitangefochtenen Bescheid) und für den Monat Oktober mit dem (ebenfalls vom Beschwerdefall nicht betroffenen) mündlichen Mandatsbescheid vom 11. September 1990. Aufgrund der jeweils bescheidmäßigen Zuerkennung wurden ihr diese Differenzbeträge auch ausbezahlt. Eine auf den jeweils angefochtenen Bescheid abstellende gesonderte Prüfung ergibt diesbezüglich kein anderes Ergebnis. Für die den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin zugrundeliegende (in ihrer selbstverfaßten Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom 18. April 1991 aufrechterhaltene) Rechtsauffassung, es stehe ihr - wegen der und ausgehend von der ihrer Auffassung nach unrichtigen Zeitraumfestsetzung durch die erstinstanzliche und belangte Behörde - "zusätzlich zum monatlichen Anspruch" bzw. "unabhängig vom monatlichen Anspruch" für die Zeit vom jeweils 1. bis 7. der betroffenen Monate eine aliquote, aus Richtsatz, Mietbeihilfe und Heizbeihilfe errechnete Leistung ohne Berücksichtigung der auf diese Zeiträume entfallenden Teile der Notstandshilfe zu, besteht unter Bedachtnahme auf die Ausführungen zu den beiden Rechtsverletzungsvarianten keine gesetzliche Grundlage.

III. Aber auch die oben wiedergegebenen, gegen den drittangefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1991 hinsichtlich des "Abzuges von S 100,--" erhobenen Einwände sind aus folgenden Erwägungen unbegründet:

Unabhängig davon, ob der der Beschwerdeführerin am 9. Mai 1989 gewährte Betrag von S 2.500,-- als "unverzinsliches Darlehen" oder als "nichtrückzahlbare Aushilfe" im Sinne des § 21 Abs. 3 WSHG zu werten ist, wurde nach der Aktenlage von der der Beschwerdeführerin für Februar zustehenden Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes der Betrag von S 100,-- nicht "rechtswidriger Weise" bzw. "ohne ausreichende Grundlage" als Rückzahlungsrate auf die am 9. Mai 1989 vom Land Wien gemäß § 20 Abs. 3 WSHG als Träger von Privatrechten gewährte Leistung "in Abzug gebracht". Dem "Abzug" liegt vielmehr nach der durch die Aktenlage gedeckten und insofern nicht bestrittenen Begründung des angefochtenen Bescheides eine über Initiative der Beschwerdeführerin vorgenommene einverständliche Aufrechnung ihrer öffentlich-rechtlichen Forderung gegen das Land Wien als Sozialhilfeträger und der (im Zeitpunkt der Aufrechnung von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen) privatrechtlichen Forderung dieses Rechtsträgers gegen sie zugrunde. Denn nach der Bescheidbegründung "erstattete" die Beschwerdeführerin am "9.2.90" (im Zusammenhang mit der Niederschrift über den mündlich verkündeten Mandatsbescheid vom 12. Februar 1990 gemeint: am 12. Februar 1990) "S 100,-- zurück". Diese Wertung des Geschehensablaufes als "Rückerstattung" entspricht der Aktenlage. In der eben genannten Niederschrift heißt es nämlich dazu: "S 100,-- werden auf die rückzahlbare Aushilfe v.9.5.89 insges. S. 2,500,-

abbezahlt. 3 Raten a S 300,-- u. 1 Rate S 100,-- sind bereits beglichen." Dies qualifizierte die erstinstanzliche Behörde bei der Bedarfsermittlung als (durch einverständliche Aufrechnung herbeigeführte) Tilgung der noch offenen Schuld der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 100,-- und setzte den gemäß die um diesen Betrag verminderte Geldaushilfe mit

S 2.063,-- fest. Von der Qualifizierung dieser Vorgänge als "Rückzahlung" ist auch die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung und in ihrer Berufung ausgegangen, hat sie doch darin jeweils die Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages begehrt. Die nach erfolgter Aufrechnung in diesen Rechtsmitteln vorgebrachte Begründung für das Rückzahlungsbegehren, nämlich die nunmehrige Qualifizierung der am 9. Mai 1989 erbrachten Leistung als "nichtrückzahlbare Aushilfe", vermochte an der Wirksamkeit der Aufrechnung selbst nichts zu ändern. Eine allfällige Anfechtung dieser einverständlichen Aufrechnung mit dem Ziel der begehrten Rückzahlung hätte die Beschwerdeführerin im ordentlichen Rechtsweg geltend machen müssen. Die erstinstanzliche sowie die belangte Behörde durften aber zu Recht von der Wirksamkeit der einverständlichen Aufrechnung ausgehen und damit die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit einem um S 100,-- verminderten Betrag errechnen. Dadurch, daß die belangte Behörde den Berufungsantrag auf Rückzahlung des "bereits zurückbezahlten Geldes" nicht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen, sondern die Berufung gegen den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und diesen Bescheid bestätigt hat, wurde die Beschwerdeführerin nicht in ihrem behaupteten Recht auf Rückzahlung des mehrfach genannten Betrages von S 100,-- verletzt. Denn ungeachtet der Ausführungen der belangten Behörde zur Wertung des am 9. Mai 1989 an die Beschwerdeführerin gezahlten Betrages in der Bescheidbegründung erschöpfte sich der normative Gehalt des insofern maßgebenden Spruches durch die Bestätigung und damit Übernahme des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides darin, daß der Beschwerdeführerin für den angeführten Zeitraum nur der in ihm genannte Betrag gebühre; über das Rückzahlungsbegehren wurde hingegen nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise entschieden.

IV. Aus den angeführten Gründen waren die beiden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080068.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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