TE Vwgh Beschluss 1992/10/21 92/02/0256

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des V in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 6. April 1992, Zl. Pst 4910/91, betreffend Teilzahlung einer Geldstrafe nach dem Kraftfahrgesetz 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 1992 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. Juni 1992, B 659/92, nach Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde dahin zu ergänzen, daß die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und überdies - außer dem ergänzenden Schriftsatz - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen (§ 29 VwGG) seien. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, wobei zur Behebung der angeführten Mängel eine Frist von drei Wochen eingeräumt wurde.

Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdevertreter einen ergänzenden Schriftsatz, betreffend die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, ein. Dieser Schriftsatz wurde jedoch nur in zweifacher Ausfertigung vorgelegt; außerdem wurde die weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde (§ 29 VwGG) nicht beigebracht.

Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag vom 2. September 1992 nicht ordnungsgemäß entsprochen, sodaß das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020256.X00

Im RIS seit

21.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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