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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KommStG 1993 §14 Abs1 idF 2002/I/132;Rechtssatz
Da sich die Annahme einer dynamischen Verweisung schon aus kompetenzrechtlichen Gründen verbietet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, 91/06/0197, mwN), ist der Verweis in § 14 Abs. 1 KommStG 1993 auf die jeweils für die Gemeinden geltende Landesabgabenordnung als statische Verweisung zu verstehen. Anzuwenden sind demnach jene Bestimmungen (zur "Nachschau") der jeweiligen Landesabgabenordnung, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderung des § 14 KommStG 1993 durch BGBl. I Nr. 132/2002, in Kraft waren; spätere Abänderungen (oder auch die Aufhebung) dieser Bestimmungen in den Landesabgabenordnungen ändern nichts am Inhalt der Verweisung.Da sich die Annahme einer dynamischen Verweisung schon aus kompetenzrechtlichen Gründen verbietet vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, 91/06/0197, mwN), ist der Verweis in Paragraph 14, Absatz eins, KommStG 1993 auf die jeweils für die Gemeinden geltende Landesabgabenordnung als statische Verweisung zu verstehen. Anzuwenden sind demnach jene Bestimmungen (zur "Nachschau") der jeweiligen Landesabgabenordnung, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderung des Paragraph 14, KommStG 1993 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,, in Kraft waren; spätere Abänderungen (oder auch die Aufhebung) dieser Bestimmungen in den Landesabgabenordnungen ändern nichts am Inhalt der Verweisung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150223.X03Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014