RS Vwgh 2011/7/7 2007/15/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2011
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0146 E 15. September 2011

Rechtssatz

Nach § 177 Abs. 1 BAO sind öffentlich bestellte Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse nicht durch Fachliteratur aneignen kann (vgl. Ritz, BAO3, § 177 Tz. 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung, Stoll, BAO-Kommentar, 1862 f, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0171). Zur abgabenrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten ist die Abgabenbehörde berufen. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es hierzu grundsätzlich nicht.Nach Paragraph 177, Absatz eins, BAO sind öffentlich bestellte Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse nicht durch Fachliteratur aneignen kann vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 177, Tz. 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung, Stoll, BAO-Kommentar, 1862 f, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0171). Zur abgabenrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten ist die Abgabenbehörde berufen. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es hierzu grundsätzlich nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007150156.X01

Im RIS seit

22.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten