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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §94a Abs3 Z4;Rechtssatz
Gemäß § 94a Abs. 3 LDG 1984 kann ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission unter anderem Abstand genommen werden, wenn sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet (Z. 4) oder der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint (Z. 5). Der Beamte hat in seiner Berufung zwar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, aber seine persönliche Einvernahme durch die Behörde und die Würdigung von ihm vorzulegender Bilder beantragt. Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb es die Behörde vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. E 29. April 2011, 2009/09/0132) unterließ, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Beamten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (vgl. E VS 14. November 2007, 2005/09/0115; E 16. September 2009, 2008/09/0158).Gemäß Paragraph 94 a, Absatz 3, LDG 1984 kann ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission unter anderem Abstand genommen werden, wenn sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet (Ziffer 4,) oder der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint (Ziffer 5,). Der Beamte hat in seiner Berufung zwar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, aber seine persönliche Einvernahme durch die Behörde und die Würdigung von ihm vorzulegender Bilder beantragt. Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb es die Behörde vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, MRK vergleiche E 29. April 2011, 2009/09/0132) unterließ, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Beamten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen vergleiche E VS 14. November 2007, 2005/09/0115; E 16. September 2009, 2008/09/0158).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090097.X01Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011