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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M K in W, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 19. März 2008, Zl. 4- DOKS/08, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe (weitere Partei: Bundesminister für Landesverteidigung) zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Einbeziehung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu Punkt 1. bis 3., 4. insoweit, als er den Ausspruch "Hörst, halt gefälligst die Hand, ich prack dir eine" betrifft, und 5. in den Spruch des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des Schuldspruches zu der weiteren in Spruchpunkt 4. des Spruches wiedergegebenen Äußerung "Du Depperter, Arschloch, ich schlag dich nieder! Wart nur, wenn du mir in die Quere kommst" sowie im Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1980 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtet seit 2002 als Sanitätsunteroffizier in der chirurgischen Abteilung im Heeresspital Dienst.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 28. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dieser habe
1. am 8. März 2005 nach 9.00 Uhr in einem Aufenthaltsraum im Heeresspital dem damaligen Rekruten S. einen Schlag auf den Kopf ("Kopfnuss") versetzt,
2. am 15. März 2005 bei einer Operation im Operationssaal 2 des Heeresspitals, die um 11.00 Uhr begonnen hatte, dem Rekruten S. mit einer vollen Packung Skalpelle auf den Kopf geschlagen,
3. am 16. Juni 2005 drei Anrufe auf das Mobiltelefon des Rekruten S. getätigt und ihn dabei bedroht,
4. am 7. Juli 2006 vormittags Herrn P. mit den Worten:
"Hörst, halt gefälligst die Hand, ich prack dir eine" angeschrieen und
5. sich am 13. September 2006 in der Zeit zwischen ca. 10.00 Uhr und 12.00 Uhr ohne Genehmigung, somit ungerechtfertigt, von seiner Dienststelle Heeresspital entfernt, um zu zwei nahe gelegenen Supermärkten zu gelangen.
Von dem weiteren Vorwurf, er habe Herrn P. mit den Worten:
"Du Depperter, Arschloch" und "Du Arschloch, ich schlag dich nieder! Wart nur, wenn du mir in die Quere kommst" angeschrieen, wurde der Beschwerdeführer hingegen freigesprochen.
Durch die festgestellten Dienstpflichtverletzungen zu Punkt 1. und 2. habe er gegen die Bestimmungen des § 4 Z. 1 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), zu Punkt 3. gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 und zu Punkt 4. gegen die Bestimmung des § 3 Z. 7 ADV sowie zu Punkt 5. gegen die Bestimmung des § 51 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und so schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von EUR 500,-- verhängt.Durch die festgestellten Dienstpflichtverletzungen zu Punkt 1. und 2. habe er gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, Ziffer eins, der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), zu Punkt 3. gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und zu Punkt 4. gegen die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 7, ADV sowie zu Punkt 5. gegen die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und so schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von EUR 500,-- verhängt.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob ausschließlich der Disziplinaranwalt gegen den freisprechenden Teil dieses Erkenntnisses sowie gegen den Strafausspruch Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend Folge, dass der Beschwerdeführer in allen Punkten schuldig gesprochen wurde und die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- verhängt wurde.
Nach ausführlicher Darlegung des Verwaltungsgeschehens sowie der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der Sache selbst aus, auf Grund der Berufung des Disziplinaranwaltes gegen den freisprechenden Teil des Spruches sowie die Höhe der Strafe sei der Schuldspruch in den Fakten 1. bis 5. in Rechtskraft erwachsen. Daher sei lediglich über die Strafbemessung zu entscheiden gewesen. Von einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 77 Abs. 2 Z. 4 HDG 2002 abgesehen werden können, da der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt gewesen sei und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hätte.Nach ausführlicher Darlegung des Verwaltungsgeschehens sowie der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der Sache selbst aus, auf Grund der Berufung des Disziplinaranwaltes gegen den freisprechenden Teil des Spruches sowie die Höhe der Strafe sei der Schuldspruch in den Fakten 1. bis 5. in Rechtskraft erwachsen. Daher sei lediglich über die Strafbemessung zu entscheiden gewesen. Von einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 4, HDG 2002 abgesehen werden können, da der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt gewesen sei und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hätte.
Zur Berufung gegen den erfolgten Freispruch betreffend die Herrn P. gegenüber verwendeten Worte: "Du Depperter, Arschloch" und "Du Arschloch, ich schlag dich nieder! Wart nur, wenn du mir in die Quere kommst" führte die belangte Behörde aus, der Zeuge P. habe in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission und im Rahmen der mit ihm aufgenommenen Niederschriften schlüssig und lebensnah seine Wahrnehmungen geschildert. Die Verantwortung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die inkriminierten Aussagen würden als Schutzbehauptung gewertet, da seine rüde Art und der beleidigende Umgang mit Mitarbeitern zum Zeitpunkt der Tatbegehung evidentermaßen nachvollziehbar sei. Ob nun diese beleidigenden Worte gefallen seien oder nur ähnliche inhaltsgleiche Unmutsäußerungen, könne dahingestellt bleiben, zumal sie den nachgewiesenen Drohungen, die Rekrut S. fernmündlich entgegen genommen habe, nicht unähnlich seien. Es sei nicht lebensfremd, anzunehmen und es unterliege keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer diese Beleidigungen gegenüber P. geäußert habe.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Darlegung allgemeiner Überlegungen zu den Pflichten eines Dienstvorgesetzten sachverhaltsbezogen aus, ein Soldat und Kaderangehöriger des österreichischen Bundesheeres, der unter Ausnützung seiner besonderen Stellung als Sanitätsunteroffizier solch ein übertriebenes Verhalten wie aus dem Schuldspruch ersichtlich setze, beeinträchtige das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in einem groben Umfang. Er gefährde auch durch diese Taten den Einsatzzweck und beeinträchtige in massiver Weise das notwendige Vertrauen der ihm unterstellten Soldaten, welches für die Erfüllung des Auftrages seines Organisationselementes eine unabdingbare Notwendigkeit im Hinblick auf den Erfolg der militärischen Aufgabenerfüllung darstelle. Die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zur Vertrauenswahrung, der Kameradschaft gegenüber Untergebenen und die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht zuverlässig gewesen sei. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt sei, sei durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet. Durch die zur Last gelegten Pflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er zu den Tatzeitpunkten gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung, gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Unteroffiziers, in diesen Fällen eine zumindest gleichgültige, wenn nicht gar ablehnende Einstellung gehabt habe. Es habe sich um schwer wiegende Verfehlungen gehandelt, die ein bedenkliches Bild hätten erkennen lassen. Verstöße gegen die Pflicht zur Vertrauenswahrung stellten grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten dar. Die Folgen (Schädigung des Ansehens, Beeinträchtigung von Eignungs- und Vertrauenswürdigkeit als Unteroffizier u.dgl.) seien erheblich und ließen bezweifeln, dass eine Verbindung zu rechtlich geschützten Werten bestanden habe. Durch diese Bestrafung solle dokumentiert werden, dass diese Art der Begehung einer Pflichtverletzung kein Kavaliersdelikt sei, sondern ein nicht zu tolerierendes systemwidriges und schädigendes Verhalten, welches in einer anderen Begehungsform durchaus zu einer Entlassung hätte führen können.
Als straferschwerend erachtete die belangte Behörde die Pflichtverletzung über einen längeren Zeitraum und die Anzahl der Pflichtverletzungen, die auf der selben schädlichen Neigung beruhten.
Als strafmildernd wertete die belangte Behörde das Tatsachengeständnis und die teilweise Einsicht, die bisherige Unbescholtenheit, die gute Dienstleistung gemäß Beschreibung des Kommandanten, seine langjährige Dienstzeit sowie die lange Verfahrensdauer. Ausgehend von den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers sei die verhängte Geldstrafe, die etwa 100% der monatlichen Bemessungsgrundlage entspreche, täterspezifisch und schuldangemessen und entspreche der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den persönlichen Verhältnissen.
Gegen diesen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Abweisung:
Die belangte Behörde hat im Spruch ihres Bescheides auch jene Teile des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wiederholt, die mangels Erhebung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bereits in Rechtskraft erwachsen waren. Sie hat aber auch in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mangels Bekämpfung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses durch den Beschwerdeführer jene Spruchpunkte, die nicht von der vom Disziplinaranwalt erhobenen Berufung umfasst waren, bereits in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Die belangte Behörde hätte zwar richtigerweise ihren Spruch darauf zu beschränken gehabt, den vom Disziplinaranwalt angefochtenen freisprechenden Teil sowie den Strafausspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses neu zu fassen, ohne die anderen rechtskräftig gewordenen Teile des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zu wiederholen, ungeachtet dessen kommt aber auch in der Zusammenschau von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides klar zum Ausdruck, dass der normative Gehalt der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung (bloß) in der Stattgabe der Berufung des Disziplinaranwaltes, nicht aber in einer Bestätigung der nicht den Gegenstand der Berufung bildenden Teile des erstinstanzlichen Bescheidspruches lag. Durch die bloße Wortwiederholung der bereits rechtskräftigen Teile des erstinstanzlichen Spruches wurde daher der Beschwerdeführer in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb seine Beschwerde in diesem Umfange gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0142).Die belangte Behörde hat im Spruch ihres Bescheides auch jene Teile des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wiederholt, die mangels Erhebung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bereits in Rechtskraft erwachsen waren. Sie hat aber auch in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mangels Bekämpfung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses durch den Beschwerdeführer jene Spruchpunkte, die nicht von der vom Disziplinaranwalt erhobenen Berufung umfasst waren, bereits in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Die belangte Behörde hätte zwar richtigerweise ihren Spruch darauf zu beschränken gehabt, den vom Disziplinaranwalt angefochtenen freisprechenden Teil sowie den Strafausspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses neu zu fassen, ohne die anderen rechtskräftig gewordenen Teile des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zu wiederholen, ungeachtet dessen kommt aber auch in der Zusammenschau von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides klar zum Ausdruck, dass der normative Gehalt der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung (bloß) in der Stattgabe der Berufung des Disziplinaranwaltes, nicht aber in einer Bestätigung der nicht den Gegenstand der Berufung bildenden Teile des erstinstanzlichen Bescheidspruches lag. Durch die bloße Wortwiederholung der bereits rechtskräftigen Teile des erstinstanzlichen Spruches wurde daher der Beschwerdeführer in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb seine Beschwerde in diesem Umfange gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0142).
2. Zur Aufhebung:
Gemäß § 77 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes - HDG 2002, BGBl. I Nr. 167/2002, hat die Disziplinaroberkommission im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 77, Absatz 2, des Heeresdisziplinargesetzes - HDG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,, hat die Disziplinaroberkommission im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn
1. die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) "zu einem anderen Bescheid" Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090158.X00Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010