Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §1 Abs2 litc;Rechtssatz
Nach § 1 und § 2 AuslBG (§ 2 Abs. 2 AuslBG enthält die Begriffsbestimmung für "Beschäftigung") regelt dieses Gesetz die "Beschäftigung" von Ausländern im Bundesgebiet. Unter eine derartige "Beschäftigung" im Sinn dieses Gesetzes fällt jedoch nicht eine den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG unterliegende, vom AuslBG ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit. Daher bezieht sich die Wortfolge des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG "Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 … verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt", auf eine dem AuslBG unterworfene "Beschäftigung" - wie die Tätigkeit als "Hausangestellter" -, also nicht auf eine Beschäftigung, die - wie zB Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen - vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind (vgl. E 22. März 2007, Zl. 2006/09/0177).Nach Paragraph eins und Paragraph 2, AuslBG (Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG enthält die Begriffsbestimmung für "Beschäftigung") regelt dieses Gesetz die "Beschäftigung" von Ausländern im Bundesgebiet. Unter eine derartige "Beschäftigung" im Sinn dieses Gesetzes fällt jedoch nicht eine den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG unterliegende, vom AuslBG ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit. Daher bezieht sich die Wortfolge des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG "Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 … verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt", auf eine dem AuslBG unterworfene "Beschäftigung" - wie die Tätigkeit als "Hausangestellter" -, also nicht auf eine Beschäftigung, die - wie zB Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen - vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind vergleiche E 22. März 2007, Zl. 2006/09/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090070.X01Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011