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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Alternativen zu einem Straßen- bzw. Eisenbahnbauprojekt, die eine Änderung der Trassenverordnung (des Bundes) zur Voraussetzung hätten, stellen keine zumutbare Alternative im Sinn der naturschutzrechtlichen Vorschriften der Länder dar (vgl. E 24. September 1999, 98/10/0347; E 16. April 2004, 2001/10/0156). Eine auf Grund einer Alternativenprüfung ergangene naturschutzbehördliche Untersagung eines Vorhabens betreffend die Errichtung einer Eisenbahntrasse setzt denknotwendig die Auswahlentscheidung zwischen mehreren möglichen Trassenvarianten voraus (vgl. E 16. April 2004, 2001/10/0156). Da diese Auswahlentscheidung ausschließlich in die Bundeskompetenz fällt, würde dies im Ergebnis ein Unterlaufen der Bundeskompetenz darstellen. Diese Grundsätze sind auf den Fall einer Rodungsbewilligung zum Zweck der Neuanlage einer Landstraße übertragbar. Die Ermittlung der geeignetsten Trasse für eine Landesstraße fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder (Art. 15 B-VG iVm Art. 10 Abs. 1 Z. 9 legcit). Die vom Grundeigentümer angestrebte Versagung der Rodungsbewilligung mit der Begründung, dass eine forstliche Interessen weniger beeinträchtigende Alternative bestehe, setzt denknotwendig eine Auswahlentscheidung der Forstbehörde zwischen mehreren Trassen voraus. Damit würde die Landeskompetenz in diesem Bereich im Ergebnis unterlaufen. Die Forstbehörde darf daher die Rodungsbewilligung nicht mit der Begründung verweigern, eine von der verordneten Trasse abweichende Trassenführung, die forstliche Interessen weniger beeinträchtige, sei möglich.Alternativen zu einem Straßen- bzw. Eisenbahnbauprojekt, die eine Änderung der Trassenverordnung (des Bundes) zur Voraussetzung hätten, stellen keine zumutbare Alternative im Sinn der naturschutzrechtlichen Vorschriften der Länder dar vergleiche E 24. September 1999, 98/10/0347; E 16. April 2004, 2001/10/0156). Eine auf Grund einer Alternativenprüfung ergangene naturschutzbehördliche Untersagung eines Vorhabens betreffend die Errichtung einer Eisenbahntrasse setzt denknotwendig die Auswahlentscheidung zwischen mehreren möglichen Trassenvarianten voraus vergleiche E 16. April 2004, 2001/10/0156). Da diese Auswahlentscheidung ausschließlich in die Bundeskompetenz fällt, würde dies im Ergebnis ein Unterlaufen der Bundeskompetenz darstellen. Diese Grundsätze sind auf den Fall einer Rodungsbewilligung zum Zweck der Neuanlage einer Landstraße übertragbar. Die Ermittlung der geeignetsten Trasse für eine Landesstraße fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder (Artikel 15, B-VG in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, legcit). Die vom Grundeigentümer angestrebte Versagung der Rodungsbewilligung mit der Begründung, dass eine forstliche Interessen weniger beeinträchtigende Alternative bestehe, setzt denknotwendig eine Auswahlentscheidung der Forstbehörde zwischen mehreren Trassen voraus. Damit würde die Landeskompetenz in diesem Bereich im Ergebnis unterlaufen. Die Forstbehörde darf daher die Rodungsbewilligung nicht mit der Begründung verweigern, eine von der verordneten Trasse abweichende Trassenführung, die forstliche Interessen weniger beeinträchtige, sei möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100193.X02Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015