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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §30 Abs2;Rechtssatz
Eine ausdehnende Interpretation des § 30 Abs. 2 VStG dahin gehend, dass dieser auch eine Beschlagnahme in dem betreffenden Verwaltungsstrafverfahren ausschlösse, ist nicht geboten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 1987, Zl. 83/10/0202, und vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0038).Eine ausdehnende Interpretation des Paragraph 30, Absatz 2, VStG dahin gehend, dass dieser auch eine Beschlagnahme in dem betreffenden Verwaltungsstrafverfahren ausschlösse, ist nicht geboten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 1987, Zl. 83/10/0202, und vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170097.X04Im RIS seit
19.08.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012