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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wurde dem Primärantrag stattgegeben, ist der Eventualantrag gegenstandslos geworden. Es ist daher mangels eines aufrechten Antrages nicht rechtens, dass die Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Eventualantrag zurückgewiesen wurde, bestätigt. Vielmehr wäre dieser in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben gewesen (vgl. dazu, dass auch eine zurückweisende Entscheidung bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dann unzulässig ist, wenn ein Antrag fehlt, die Erkenntnisse vom 3. Oktober 1997, 95/19/1019, vom 10. August 2000, 2000/07/0050, und vom 7. Oktober 2003, 2002/01/0278).Wurde dem Primärantrag stattgegeben, ist der Eventualantrag gegenstandslos geworden. Es ist daher mangels eines aufrechten Antrages nicht rechtens, dass die Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Eventualantrag zurückgewiesen wurde, bestätigt. Vielmehr wäre dieser in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos aufzuheben gewesen vergleiche dazu, dass auch eine zurückweisende Entscheidung bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dann unzulässig ist, wenn ein Antrag fehlt, die Erkenntnisse vom 3. Oktober 1997, 95/19/1019, vom 10. August 2000, 2000/07/0050, und vom 7. Oktober 2003, 2002/01/0278).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060249.X01Im RIS seit
22.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011