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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf verpflichtet, sämtliche Bauten und Anlagen im Bereich mehrerer Grundstücke innerhalb der Anschlagslinie des 30-jährigen Hochwassers (somit jeder gedachten Ebene, die auf Höhe des Böschungsfußes des linksufrigen steil ansteigenden Vorlandes bei einem dieser Grundstücke zu liegen kommt) vollständig zu entfernen bzw. den ursprünglichen Geländezustand wieder herzustellen. Die Behörde ordnete an, dass die Maßnahmen bis spätestens 30. August 2011 durchzuführen seien. Seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Bf damit, dass er durch die Vornahme der aufgetragenen Beseitigungsarbeiten, insbesondere durch umfangreiche Erdbewegungsmaßnahmen, finanziell beinahe ruinös überfordert würde. Den Betrag könne er zwar bei Obsiegen vor dem VwGH zurückerhalten, doch müssten vorab die Auslagen von ihm selbst aufgewendet werden. Überdies würde durch die undeutliche Fassung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides die Vornahme von Erdbauarbeiten in Geländebereichen erforderlich werden, welche vom Bf nicht aufgeschüttet worden seien, sodass dadurch ein Eingriff in Rechte Dritter erfolge. Durch Rückführungsmaßnahmen von Einbauten/Anlagen im Nahebereich des Lamingbaches würde außerdem der anrainende Fischereiberechtigte in seinen Rechten beeinträchtigt, weshalb der Bf dessen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Hingegen stünden öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Dem Bf ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Falle des Vollzugs des angefochtenen Bescheides darzutun. So hat er hinsichtlich der von ihm behaupteten "notwendigen umfangreichen Erdbewegungsmaßnahmen" nicht in ausreichendem Ausmaße konkretisiert, welche Arbeiten vorzunehmen seien. Aus dem Akt ergibt sich, dass es sich bei den zu entfernenden Anlagen zum Großteil um unterschiedliche Bauten, Gegenstände und Materialien handelt, von denen anzunehmen ist, dass sie ohne entsprechende Hilfsmittel entfernt werden können. Welche Erdbewegungsarbeiten der Bf mit seinem Vorbringen meint und inwiefern diese umfangreich seien, ist seinem Vorbringen aber nicht zu entnehmen. Darüber hinaus konnte der Bf auch mit dem bloßen Verweis auf die finanziell "beinahe ruinösen Belastungen" keinen unverhältnismäßigen Nachteil geltend machen, da er es unterlassen hat, die Auswirkungen solcher Kosten auf seine finanziellen Verhältnisse näher darzustellen (vgl. B 21. Juli 2010, AW 2010/07/0019). Gleiches gilt für den Hinweis auf die Schadenersatzforderungen von Dritten, hinsichtlich deren der Bf nicht präzisierte, warum bzw. in welcher Höhe sich diese ergeben würden, wohingegen die mitbeteiligte Partei in Übereinstimmung mit der Aktenlage plausibel darlegte, dass die Bauten selbst Eingriffe in Rechte Dritter darstellten. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass im gegenständlichen Fall durch die Bauten und Anlagen des Bf eine Beeinträchtigung des Abflussgeschehens im Hochwasserfall zu erwarten sei, sodass im vorliegenden Fall auch das öffentliche Interesse der Hintanhaltung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer iSd § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht (vgl. B 4. Mai 2010, AW 2010/07/0011). Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf verpflichtet, sämtliche Bauten und Anlagen im Bereich mehrerer Grundstücke innerhalb der Anschlagslinie des 30-jährigen Hochwassers (somit jeder gedachten Ebene, die auf Höhe des Böschungsfußes des linksufrigen steil ansteigenden Vorlandes bei einem dieser Grundstücke zu liegen kommt) vollständig zu entfernen bzw. den ursprünglichen Geländezustand wieder herzustellen. Die Behörde ordnete an, dass die Maßnahmen bis spätestens 30. August 2011 durchzuführen seien. Seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Bf damit, dass er durch die Vornahme der aufgetragenen Beseitigungsarbeiten, insbesondere durch umfangreiche Erdbewegungsmaßnahmen, finanziell beinahe ruinös überfordert würde. Den Betrag könne er zwar bei Obsiegen vor dem VwGH zurückerhalten, doch müssten vorab die Auslagen von ihm selbst aufgewendet werden. Überdies würde durch die undeutliche Fassung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides die Vornahme von Erdbauarbeiten in Geländebereichen erforderlich werden, welche vom Bf nicht aufgeschüttet worden seien, sodass dadurch ein Eingriff in Rechte Dritter erfolge. Durch Rückführungsmaßnahmen von Einbauten/Anlagen im Nahebereich des Lamingbaches würde außerdem der anrainende Fischereiberechtigte in seinen Rechten beeinträchtigt, weshalb der Bf dessen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Hingegen stünden öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Dem Bf ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Falle des Vollzugs des angefochtenen Bescheides darzutun. So hat er hinsichtlich der von ihm behaupteten "notwendigen umfangreichen Erdbewegungsmaßnahmen" nicht in ausreichendem Ausmaße konkretisiert, welche Arbeiten vorzunehmen seien. Aus dem Akt ergibt sich, dass es sich bei den zu entfernenden Anlagen zum Großteil um unterschiedliche Bauten, Gegenstände und Materialien handelt, von denen anzunehmen ist, dass sie ohne entsprechende Hilfsmittel entfernt werden können. Welche Erdbewegungsarbeiten der Bf mit seinem Vorbringen meint und inwiefern diese umfangreich seien, ist seinem Vorbringen aber nicht zu entnehmen. Darüber hinaus konnte der Bf auch mit dem bloßen Verweis auf die finanziell "beinahe ruinösen Belastungen" keinen unverhältnismäßigen Nachteil geltend machen, da er es unterlassen hat, die Auswirkungen solcher Kosten auf seine finanziellen Verhältnisse näher darzustellen vergleiche B 21. Juli 2010, AW 2010/07/0019). Gleiches gilt für den Hinweis auf die Schadenersatzforderungen von Dritten, hinsichtlich deren der Bf nicht präzisierte, warum bzw. in welcher Höhe sich diese ergeben würden, wohingegen die mitbeteiligte Partei in Übereinstimmung mit der Aktenlage plausibel darlegte, dass die Bauten selbst Eingriffe in Rechte Dritter darstellten. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass im gegenständlichen Fall durch die Bauten und Anlagen des Bf eine Beeinträchtigung des Abflussgeschehens im Hochwasserfall zu erwarten sei, sodass im vorliegenden Fall auch das öffentliche Interesse der Hintanhaltung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht vergleiche B 4. Mai 2010, AW 2010/07/0011). Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070035.A01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011