Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0078 E 30. Juni 2011 RS 2Stammrechtssatz
§ 44a Z 1 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint (vgl etwa das § 44a Z 2 und 3 VStG betreffende E vom 8. September 1998, 98/03/0036, Slg Nr 14.963 A). Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. § 44a Z 1 VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinn des § 9 Abs 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach Außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (Hinweis E vom 29. Mai 2009, 2009/03/0018, mwH).Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint vergleiche etwa das Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG betreffende E vom 8. September 1998, 98/03/0036, Slg Nr 14.963 A). Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach Außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (Hinweis E vom 29. Mai 2009, 2009/03/0018, mwH).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030130.X01Im RIS seit
06.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011