RS Vwgh 2011/9/13 2011/22/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/22/0036 2011/22/0039 2011/22/0038 2011/22/0037

Rechtssatz

Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127). Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden.Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127). Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220035.X02

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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