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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine Sendebestätigung lässt - auch unter Berücksichtigung des allfälligen Fehlens eines "E-Mail-Fehlberichts" bzw. einer Retournierung des abgesendeten E-Mails an den Versender - nur erkennen, dass ein E-Mail von der im Sendebericht angeführten Mailadresse versendet wurde; die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (Hinweis E vom 3. September 2003, 2002/03/0139).
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220222.X01Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018