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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0076). Ein solcher Vollzugsspielraum bestand bei Festsetzung der Einkommensteuer (der Ermittlung des anzuwendenden AfA-Satzes auf der Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988) nicht.Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0076). Ein solcher Vollzugsspielraum bestand bei Festsetzung der Einkommensteuer (der Ermittlung des anzuwendenden AfA-Satzes auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988) nicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150126.X04Im RIS seit
13.10.2011Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012