Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §114;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen. An dieser Verpflichtung ändert es nichts, wenn die Behörde den von der Abgabepflichtigen angewandten Abschreibungssatz zunächst (für das Jahr 2002) der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt und erst für die folgenden Veranlagungszeiträume eine entsprechende Nachweisführung verlangt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2004, 2001/13/0135, und vom 20. Dezember 2006, 2002/13/0112).Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen. An dieser Verpflichtung ändert es nichts, wenn die Behörde den von der Abgabepflichtigen angewandten Abschreibungssatz zunächst (für das Jahr 2002) der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt und erst für die folgenden Veranlagungszeiträume eine entsprechende Nachweisführung verlangt hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2004, 2001/13/0135, und vom 20. Dezember 2006, 2002/13/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150126.X02Im RIS seit
13.10.2011Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012