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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0006 E 29. März 2007 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 stellt das Gesetz die Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0132, mwN).Mit der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 stellt das Gesetz die Vermutung im Sinne des Paragraph 167, Absatz eins, BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0132, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150126.X01Im RIS seit
13.10.2011Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012