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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs2;Rechtssatz
Der Wortlaut der Gewerbeanmeldung "Halten von erlaubten Spielen" lässt die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Dass nach der Gewerbeordnung 1859 das "Halten von erlaubten Spielen" als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes oder selbständiger Erwerbszweig ausgeübt werden konnte (Hinweis E vom 14. September 2005, 2004/04/0055, mwN), ändert nichts daran, dass es der im vorliegenden Fall beabsichtigten Tätigkeit an einer hinreichend deutlichen Umschreibung mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040033.X03Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015