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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §13 Abs2 idF 2004/I/136;Rechtssatz
Mit der Ausweisung einer Deponie in der Altlastenatlas-VO ist auf Grund der Gefährdungsabschätzung nach § 13 Abs 2 ALSAG 1989 von erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt iSd § 2 Abs 1 ALSAG 1989 auszugehen. Eine erhebliche Gefahr bedeutet ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Hinweis E 26. Juli 2005, 2004/11/0070). § 73 Abs 4 AWG 2002 setzt demgegenüber die Erforderlichkeit von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3 legcit) voraus. Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen iSd § 1 Abs 3 Z 1 legcit oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus iSd § 1 Abs 3 Z 4 legcit (Hinweis E 28. Februar 1996, 95/07/0079; E 20. Februar 2003, 2002/07/0133; E 16. Oktober 2003, 2002/07/0162 und E 22. Dezember 2005, 2005/07/0088). Eine aufgetragene Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzepts nach § 73 Abs 4 AWG 2002 verlangt somit nicht ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Damit geht § 73 Abs 4 AWG 2002 durch seinen Verweis auf § 1 Abs 3 legcit von geringeren Eingriffsvoraussetzungen als § 13 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 ALSAG 1989 aus.Mit der Ausweisung einer Deponie in der Altlastenatlas-VO ist auf Grund der Gefährdungsabschätzung nach Paragraph 13, Absatz 2, ALSAG 1989 von erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt iSd Paragraph 2, Absatz eins, ALSAG 1989 auszugehen. Eine erhebliche Gefahr bedeutet ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Hinweis E 26. Juli 2005, 2004/11/0070). Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 setzt demgegenüber die Erforderlichkeit von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3, legcit) voraus. Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, legcit oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, legcit (Hinweis E 28. Februar 1996, 95/07/0079; E 20. Februar 2003, 2002/07/0133; E 16. Oktober 2003, 2002/07/0162 und E 22. Dezember 2005, 2005/07/0088). Eine aufgetragene Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzepts nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 verlangt somit nicht ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Damit geht Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 durch seinen Verweis auf Paragraph eins, Absatz 3, legcit von geringeren Eingriffsvoraussetzungen als Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ALSAG 1989 aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070003.X03Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015