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50/01 GewerbeordnungNorm
ALSAG 1989 §17 Abs1 idF 2003/I/071;Rechtssatz
Für die durch Verordnung in den Altlastenatlas eingetragenen Altlasten ist gemäß § 17 ALSAG 1989 der Landeshauptmann kraft Zuständigkeitskonzentration die allein zuständige Behörde zur Durchführung der zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach WRG 1959, GewO 1994 und AWG 2002 notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Da diese Sanierungsmaßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben sind, bildet die Verordnung, mit der die Eintragung in den Altlastenatlas vorgenommen wird (zur Verordnungsqualität des Altlastenatlasses vgl. E 24. Februar 2005, 2003/07/0171), eine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß § 17 Abs. 2 ALSAG 1989.Für die durch Verordnung in den Altlastenatlas eingetragenen Altlasten ist gemäß Paragraph 17, ALSAG 1989 der Landeshauptmann kraft Zuständigkeitskonzentration die allein zuständige Behörde zur Durchführung der zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach WRG 1959, GewO 1994 und AWG 2002 notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Da diese Sanierungsmaßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben sind, bildet die Verordnung, mit der die Eintragung in den Altlastenatlas vorgenommen wird (zur Verordnungsqualität des Altlastenatlasses vergleiche E 24. Februar 2005, 2003/07/0171), eine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ALSAG 1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070003.X02Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015