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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §29 Abs3;Rechtssatz
Einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw. bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt (vgl. E 10. Juli 1998, 97/02/0528). (Hier:Einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw. bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt vergleiche E 10. Juli 1998, 97/02/0528). (Hier:
Vollstreckbarkeit 30. August 2006; Entziehungszeitraum endete am 31. Dezember 2006; während des der Bestrafung zu Grunde gelegten Zeitraumes vom 20. April 2009 bis zumindest zum 19. Mai 2009 bestand für die Bfin keine Verpflichtung mehr, den Führerschein abzuliefern. Die Bestrafung der Bfin erfolgte zu Unrecht.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020245.X01Im RIS seit
26.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011