RS Vwgh 2011/9/16 2010/02/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

SPG 1991 §27a;
StVO 1960 §82;
StVO 1960 §96 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 96 heute
  2. StVO 1960 § 96 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 96 gültig von 01.09.2019 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  4. StVO 1960 § 96 gültig von 06.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 96 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 96 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 96 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  8. StVO 1960 § 96 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 96 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  10. StVO 1960 § 96 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 96 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  12. StVO 1960 § 96 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: ZVR 3/2012, 105-106;

Rechtssatz

§ 96 Abs. 6 erster Satz StVO 1960 stellt als Objekt der behördlichen Überwachung auf "bestimmte Arten der Straßenbenützung" ab. Eine solche "bestimmte" Art der Straßenbenützung kann zwar auch in der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken liegen (§ 82 StVO 1960); dem Wortlaut nach muss jedoch von vornherein feststehen ("bestimmt" sein), dass die Straße überhaupt und in welcher Art sie benützt werden wird, andernfalls eine Überwachung wohl auch nicht zielführend durchgeführt werden kann (vgl. Regierungsvorlage zur StVO 1960 (240 BlgNR IX GP)). Wird die "Überwachung einer Musikveranstaltungen" angeordnet, ohne dass sich aus dem Spruch oder der Begründung des Bescheides ergäbe, dass eine bestimmte Art der Straßenbenützung im oben ausgeführten Sinne überwacht werden soll, wobei die Behörde lediglich als Prognoseentscheidung auf Grund bisheriger Erfahrungen mit den vorliegenden Veranstaltungen befürchtet, dass Teilnehmer an den Veranstaltungen eine in der Nähe eines Veranstaltungsortes liegende Landstraße betreten könnten, so handelt es sich bei diesem Umstand aber nicht um eine "bestimmte Art der Straßenbenützung" iSd § 96 Abs. 6 StVO 1960; allenfalls handelt es sich um Veranstaltungen, die bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen gemäß § 27a SPG 1991 zu überwachen wären (Hinweis E 17. September 2002, 99/01/0387).Paragraph 96, Absatz 6, erster Satz StVO 1960 stellt als Objekt der behördlichen Überwachung auf "bestimmte Arten der Straßenbenützung" ab. Eine solche "bestimmte" Art der Straßenbenützung kann zwar auch in der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken liegen (Paragraph 82, StVO 1960); dem Wortlaut nach muss jedoch von vornherein feststehen ("bestimmt" sein), dass die Straße überhaupt und in welcher Art sie benützt werden wird, andernfalls eine Überwachung wohl auch nicht zielführend durchgeführt werden kann vergleiche Regierungsvorlage zur StVO 1960 (240 BlgNR römisch neun Gesetzgebungsperiode Wird die "Überwachung einer Musikveranstaltungen" angeordnet, ohne dass sich aus dem Spruch oder der Begründung des Bescheides ergäbe, dass eine bestimmte Art der Straßenbenützung im oben ausgeführten Sinne überwacht werden soll, wobei die Behörde lediglich als Prognoseentscheidung auf Grund bisheriger Erfahrungen mit den vorliegenden Veranstaltungen befürchtet, dass Teilnehmer an den Veranstaltungen eine in der Nähe eines Veranstaltungsortes liegende Landstraße betreten könnten, so handelt es sich bei diesem Umstand aber nicht um eine "bestimmte Art der Straßenbenützung" iSd Paragraph 96, Absatz 6, StVO 1960; allenfalls handelt es sich um Veranstaltungen, die bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 27 a, SPG 1991 zu überwachen wären (Hinweis E 17. September 2002, 99/01/0387).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020087.X01

Im RIS seit

26.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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