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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SPG 1991 §27a;Beachte
Besprechung in: ZVR 3/2012, 105-106;Rechtssatz
§ 96 Abs. 6 erster Satz StVO 1960 stellt als Objekt der behördlichen Überwachung auf "bestimmte Arten der Straßenbenützung" ab. Eine solche "bestimmte" Art der Straßenbenützung kann zwar auch in der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken liegen (§ 82 StVO 1960); dem Wortlaut nach muss jedoch von vornherein feststehen ("bestimmt" sein), dass die Straße überhaupt und in welcher Art sie benützt werden wird, andernfalls eine Überwachung wohl auch nicht zielführend durchgeführt werden kann (vgl. Regierungsvorlage zur StVO 1960 (240 BlgNR IX GP)). Wird die "Überwachung einer Musikveranstaltungen" angeordnet, ohne dass sich aus dem Spruch oder der Begründung des Bescheides ergäbe, dass eine bestimmte Art der Straßenbenützung im oben ausgeführten Sinne überwacht werden soll, wobei die Behörde lediglich als Prognoseentscheidung auf Grund bisheriger Erfahrungen mit den vorliegenden Veranstaltungen befürchtet, dass Teilnehmer an den Veranstaltungen eine in der Nähe eines Veranstaltungsortes liegende Landstraße betreten könnten, so handelt es sich bei diesem Umstand aber nicht um eine "bestimmte Art der Straßenbenützung" iSd § 96 Abs. 6 StVO 1960; allenfalls handelt es sich um Veranstaltungen, die bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen gemäß § 27a SPG 1991 zu überwachen wären (Hinweis E 17. September 2002, 99/01/0387).Paragraph 96, Absatz 6, erster Satz StVO 1960 stellt als Objekt der behördlichen Überwachung auf "bestimmte Arten der Straßenbenützung" ab. Eine solche "bestimmte" Art der Straßenbenützung kann zwar auch in der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken liegen (Paragraph 82, StVO 1960); dem Wortlaut nach muss jedoch von vornherein feststehen ("bestimmt" sein), dass die Straße überhaupt und in welcher Art sie benützt werden wird, andernfalls eine Überwachung wohl auch nicht zielführend durchgeführt werden kann vergleiche Regierungsvorlage zur StVO 1960 (240 BlgNR römisch neun Gesetzgebungsperiode Wird die "Überwachung einer Musikveranstaltungen" angeordnet, ohne dass sich aus dem Spruch oder der Begründung des Bescheides ergäbe, dass eine bestimmte Art der Straßenbenützung im oben ausgeführten Sinne überwacht werden soll, wobei die Behörde lediglich als Prognoseentscheidung auf Grund bisheriger Erfahrungen mit den vorliegenden Veranstaltungen befürchtet, dass Teilnehmer an den Veranstaltungen eine in der Nähe eines Veranstaltungsortes liegende Landstraße betreten könnten, so handelt es sich bei diesem Umstand aber nicht um eine "bestimmte Art der Straßenbenützung" iSd Paragraph 96, Absatz 6, StVO 1960; allenfalls handelt es sich um Veranstaltungen, die bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 27 a, SPG 1991 zu überwachen wären (Hinweis E 17. September 2002, 99/01/0387).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020087.X01Im RIS seit
26.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015