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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschafft dem Einbürgerungswerber keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung. Dieser Status stellt ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht dar, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 bzw. Asylgesetzes 2005 gewährt (Hinweis Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Seite 98, Rz 205 und 209 ff; sowie E vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0336). Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt zufolge seines § 1 Abs. 2 Z.1 für diese, nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigten, Fremden nicht. Der Staatsbürgerschaftswerber ist mit seiner Auffassung, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei einer Niederlassung "gleichzuhalten", nicht im Recht, erfolgte sein Aufenthalt in Österreich doch eindeutig nicht zu einem der in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung). Dass er sich auf anderer Grundlage, etwa als EWR- oder Schweizer Bürger bzw. nach dem Fremdengesetz 1997 oder dem Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet niedergelassen hätte, behauptet der Staatsbürgerschaftswerber nicht. Insoweit der Staatsbürgerschaftswerber darauf verweist, er habe Zugang zum Arbeitsmarkt (zu Beschäftigung), ist zu erwidern, dass diese aus dem Status des subsidiär Schutzberechtigten sich ergebende Berechtigung, in Österreich zu arbeiten, auf keinem Aufenthaltstitel beruht (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070; sowie auch Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 207).Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschafft dem Einbürgerungswerber keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung. Dieser Status stellt ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht dar, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 bzw. Asylgesetzes 2005 gewährt (Hinweis Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Seite 98, Rz 205 und 209 ff; sowie E vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0336). Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt zufolge seines Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, für diese, nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigten, Fremden nicht. Der Staatsbürgerschaftswerber ist mit seiner Auffassung, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei einer Niederlassung "gleichzuhalten", nicht im Recht, erfolgte sein Aufenthalt in Österreich doch eindeutig nicht zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung). Dass er sich auf anderer Grundlage, etwa als EWR- oder Schweizer Bürger bzw. nach dem Fremdengesetz 1997 oder dem Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet niedergelassen hätte, behauptet der Staatsbürgerschaftswerber nicht. Insoweit der Staatsbürgerschaftswerber darauf verweist, er habe Zugang zum Arbeitsmarkt (zu Beschäftigung), ist zu erwidern, dass diese aus dem Status des subsidiär Schutzberechtigten sich ergebende Berechtigung, in Österreich zu arbeiten, auf keinem Aufenthaltstitel beruht (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070; sowie auch Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010010002.X03Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012