RS Vwgh 2011/9/20 2010/01/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §8;
AufG 1992;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §2 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschafft dem Einbürgerungswerber keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung. Dieser Status stellt ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht dar, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 bzw. Asylgesetzes 2005 gewährt (Hinweis Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Seite 98, Rz 205 und 209 ff; sowie E vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0336). Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt zufolge seines § 1 Abs. 2 Z.1 für diese, nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigten, Fremden nicht. Der Staatsbürgerschaftswerber ist mit seiner Auffassung, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei einer Niederlassung "gleichzuhalten", nicht im Recht, erfolgte sein Aufenthalt in Österreich doch eindeutig nicht zu einem der in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung). Dass er sich auf anderer Grundlage, etwa als EWR- oder Schweizer Bürger bzw. nach dem Fremdengesetz 1997 oder dem Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet niedergelassen hätte, behauptet der Staatsbürgerschaftswerber nicht. Insoweit der Staatsbürgerschaftswerber darauf verweist, er habe Zugang zum Arbeitsmarkt (zu Beschäftigung), ist zu erwidern, dass diese aus dem Status des subsidiär Schutzberechtigten sich ergebende Berechtigung, in Österreich zu arbeiten, auf keinem Aufenthaltstitel beruht (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070; sowie auch Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 207).Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschafft dem Einbürgerungswerber keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung. Dieser Status stellt ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht dar, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 bzw. Asylgesetzes 2005 gewährt (Hinweis Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Seite 98, Rz 205 und 209 ff; sowie E vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0336). Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt zufolge seines Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, für diese, nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigten, Fremden nicht. Der Staatsbürgerschaftswerber ist mit seiner Auffassung, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei einer Niederlassung "gleichzuhalten", nicht im Recht, erfolgte sein Aufenthalt in Österreich doch eindeutig nicht zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung). Dass er sich auf anderer Grundlage, etwa als EWR- oder Schweizer Bürger bzw. nach dem Fremdengesetz 1997 oder dem Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet niedergelassen hätte, behauptet der Staatsbürgerschaftswerber nicht. Insoweit der Staatsbürgerschaftswerber darauf verweist, er habe Zugang zum Arbeitsmarkt (zu Beschäftigung), ist zu erwidern, dass diese aus dem Status des subsidiär Schutzberechtigten sich ergebende Berechtigung, in Österreich zu arbeiten, auf keinem Aufenthaltstitel beruht (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070; sowie auch Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010010002.X03

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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