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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde iSd § 70 Abs. 3 AVG ist nur jene zu verstehen, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist (vgl. E 27. September 1994, 94/07/0035, E 5. August 1998, 97/21/0308). (Hier: Erlassung eines Aufenthaltsverbotes;Unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde iSd Paragraph 70, Absatz 3, AVG ist nur jene zu verstehen, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist vergleiche E 27. September 1994, 94/07/0035, E 5. August 1998, 97/21/0308). (Hier: Erlassung eines Aufenthaltsverbotes;
letztinstanzliche Bescheid von Sicherheitsdirektion erlassen;
belBeh (BM für Inneres) konnte rechtens nicht angerufen werden, weil ihr in der Sache selbst keine Zuständigkeit als Berufungsbehörde zukam; belBeh wies Berufung nicht als unzulässig zurück, sondern ab.)
Schlagworte
Instanzenzug Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180938.X02Im RIS seit
19.10.2011Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011