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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59;Rechtssatz
Die für den gehaltsrechtlichen Abspruch maßgebende Annahme, der Beamte sei eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst ferngeblieben, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, stellt lediglich ein Begründungselement im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 dar (Hinweis E vom 13. September 2001, 96/12/0299). Rechtskraft kommt nun aber bloß dem Spruch eines Bescheides, nicht aber seiner Begründung zu. Auch aus diesem Grund sind die Pensionsbehörden bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 PG 1965 vorliegen oder nicht, an den gehaltsrechtlichen Abspruch nicht gebunden.Die für den gehaltsrechtlichen Abspruch maßgebende Annahme, der Beamte sei eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst ferngeblieben, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, stellt lediglich ein Begründungselement im Rahmen einer Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 dar (Hinweis E vom 13. September 2001, 96/12/0299). Rechtskraft kommt nun aber bloß dem Spruch eines Bescheides, nicht aber seiner Begründung zu. Auch aus diesem Grund sind die Pensionsbehörden bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 vorliegen oder nicht, an den gehaltsrechtlichen Abspruch nicht gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120199.X01Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014