RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0125

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3 idF 1994/550;
BDG 1979 §43 Abs1 idF 2009/I/153;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Von verwendungsändernden Personalmaßnahmen ist die Frage zu unterscheiden, ob der Beamte, dem ein bestimmter Arbeitsplatz in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen wurde und nach wie vor zugewiesen ist, auch ein subjektives Recht darauf besitzt, auf diesem Arbeitsplatz faktisch verwendet zu werden (oder ob es dem Dienstgeber freisteht, auf eine diesbezügliche Arbeitsleistung des Beamten überhaupt zu verzichten; Hinweis E vom 16. Dezember 2009, 2009/12/0010, in welchem die hier maßgebliche Frage ausdrücklich offen gelassen wurde). Entscheidend ist, dass die Ausübung der dienstlichen Aufgaben des Beamten, worunter im Regelfall die Aufgaben des ihm gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes zu verstehen sind, ihre Regelung im Wesentlichen in § 43 Abs. 1 BDG 1979 findet. Diese Bestimmung bildet Teil des 5. Abschnittes "Dienstpflichten des Beamten", ohne dass der Gesetzgeber dort oder an einer anderen Stelle des BDG 1979, insbesondere in dem die "Rechte des Beamten" regelnden 6. Abschnitt, ein dem Inhalt dieser Verpflichtung entsprechendes Recht des Beamten seine dienstlichen Aufgaben auch tatsächlich zu erbringen, formuliert hätte. Dies spricht klar gegen die Einräumung eines subjektiven Rechtes des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben.Von verwendungsändernden Personalmaßnahmen ist die Frage zu unterscheiden, ob der Beamte, dem ein bestimmter Arbeitsplatz in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen wurde und nach wie vor zugewiesen ist, auch ein subjektives Recht darauf besitzt, auf diesem Arbeitsplatz faktisch verwendet zu werden (oder ob es dem Dienstgeber freisteht, auf eine diesbezügliche Arbeitsleistung des Beamten überhaupt zu verzichten; Hinweis E vom 16. Dezember 2009, 2009/12/0010, in welchem die hier maßgebliche Frage ausdrücklich offen gelassen wurde). Entscheidend ist, dass die Ausübung der dienstlichen Aufgaben des Beamten, worunter im Regelfall die Aufgaben des ihm gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes zu verstehen sind, ihre Regelung im Wesentlichen in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 findet. Diese Bestimmung bildet Teil des 5. Abschnittes "Dienstpflichten des Beamten", ohne dass der Gesetzgeber dort oder an einer anderen Stelle des BDG 1979, insbesondere in dem die "Rechte des Beamten" regelnden 6. Abschnitt, ein dem Inhalt dieser Verpflichtung entsprechendes Recht des Beamten seine dienstlichen Aufgaben auch tatsächlich zu erbringen, formuliert hätte. Dies spricht klar gegen die Einräumung eines subjektiven Rechtes des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120125.X04

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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