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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Die gegenständliche Personalmaßnahme (Freistellung vom Dienst und Verzicht auf Dienstleistung) stellt insbesondere keine Abberufung des Beamten von dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz (als erster Oberbereiter) im Verständnis des § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 dar. Der Beamte ist nämlich sowohl für Fragen des Dienstals auch für Fragen des Besoldungsrechtes weiterhin als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen und bleibt folglich auch im Genuss der mit seiner Innehabung verbundenen, im Dienst- und Besoldungsrecht verankerten subjektiven Rechte. Dazu zählen insbesondere der besoldungsrechtliche Anspruch auf mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundene Zulagen, weiters die gemäß §§ 36, 38 und 40 BDG 1979 mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundenen Abwehrrechte gegen die Betrauung mit arbeitsplatzfremden Aufgaben in Ermangelung einer wirksamen verwendungsändernden Personalmaßnahme sowie das Recht auf Einhaltung der Regeln der §§ 38 und 40 BDG 1979 bei der Verfügung einer Personalmaßnahme, die eine Änderung der Arbeitsplatzaufgaben bewirken würde.Die gegenständliche Personalmaßnahme (Freistellung vom Dienst und Verzicht auf Dienstleistung) stellt insbesondere keine Abberufung des Beamten von dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz (als erster Oberbereiter) im Verständnis des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 dar. Der Beamte ist nämlich sowohl für Fragen des Dienstals auch für Fragen des Besoldungsrechtes weiterhin als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen und bleibt folglich auch im Genuss der mit seiner Innehabung verbundenen, im Dienst- und Besoldungsrecht verankerten subjektiven Rechte. Dazu zählen insbesondere der besoldungsrechtliche Anspruch auf mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundene Zulagen, weiters die gemäß Paragraphen 36, 38 und 40 BDG 1979 mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundenen Abwehrrechte gegen die Betrauung mit arbeitsplatzfremden Aufgaben in Ermangelung einer wirksamen verwendungsändernden Personalmaßnahme sowie das Recht auf Einhaltung der Regeln der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 bei der Verfügung einer Personalmaßnahme, die eine Änderung der Arbeitsplatzaufgaben bewirken würde.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120125.X03Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015