RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
31/04 Bundesbeteiligungen
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3 idF 1994/550;
Spanische HofreitschuleG 2000 §8 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Die gegenständliche Personalmaßnahme (Freistellung vom Dienst und Verzicht auf Dienstleistung) stellt insbesondere keine Abberufung des Beamten von dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz (als erster Oberbereiter) im Verständnis des § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 dar. Der Beamte ist nämlich sowohl für Fragen des Dienstals auch für Fragen des Besoldungsrechtes weiterhin als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen und bleibt folglich auch im Genuss der mit seiner Innehabung verbundenen, im Dienst- und Besoldungsrecht verankerten subjektiven Rechte. Dazu zählen insbesondere der besoldungsrechtliche Anspruch auf mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundene Zulagen, weiters die gemäß §§ 36, 38 und 40 BDG 1979 mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundenen Abwehrrechte gegen die Betrauung mit arbeitsplatzfremden Aufgaben in Ermangelung einer wirksamen verwendungsändernden Personalmaßnahme sowie das Recht auf Einhaltung der Regeln der §§ 38 und 40 BDG 1979 bei der Verfügung einer Personalmaßnahme, die eine Änderung der Arbeitsplatzaufgaben bewirken würde.Die gegenständliche Personalmaßnahme (Freistellung vom Dienst und Verzicht auf Dienstleistung) stellt insbesondere keine Abberufung des Beamten von dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz (als erster Oberbereiter) im Verständnis des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 dar. Der Beamte ist nämlich sowohl für Fragen des Dienstals auch für Fragen des Besoldungsrechtes weiterhin als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen und bleibt folglich auch im Genuss der mit seiner Innehabung verbundenen, im Dienst- und Besoldungsrecht verankerten subjektiven Rechte. Dazu zählen insbesondere der besoldungsrechtliche Anspruch auf mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundene Zulagen, weiters die gemäß Paragraphen 36, 38 und 40 BDG 1979 mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundenen Abwehrrechte gegen die Betrauung mit arbeitsplatzfremden Aufgaben in Ermangelung einer wirksamen verwendungsändernden Personalmaßnahme sowie das Recht auf Einhaltung der Regeln der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 bei der Verfügung einer Personalmaßnahme, die eine Änderung der Arbeitsplatzaufgaben bewirken würde.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120125.X03

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten