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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4;Rechtssatz
Auch wenn bei drei Einsatzgebieten, die jeweils rund 200 km umfassen, die einzelnen Routenplanungen für die Mautaufsichtsorgane in den einzelnen Einsatzgebieten nicht immer vorhersehbar sind, ändert dies nichts daran, dass im Wesentlichen eine regelmäßige Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich vorliegt, sodass im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise das Entstehen eines Verpflegungsmehraufwandes zu verneinen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, 99/13/0001, VwSlg 7728 F/2002, vom 7. Oktober 2003, 2000/15/0151, und vom 29. Oktober 2003, 2003/13/0033, jeweils mwN). Daher ist das Vorliegen von Dienstreisen im Sinne des § 26 Z 4 erster Teilstrich EStG 1988 zu verneinen (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2006/15/0038, 0039).Auch wenn bei drei Einsatzgebieten, die jeweils rund 200 km umfassen, die einzelnen Routenplanungen für die Mautaufsichtsorgane in den einzelnen Einsatzgebieten nicht immer vorhersehbar sind, ändert dies nichts daran, dass im Wesentlichen eine regelmäßige Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich vorliegt, sodass im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise das Entstehen eines Verpflegungsmehraufwandes zu verneinen ist vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, 99/13/0001, VwSlg 7728 F/2002, vom 7. Oktober 2003, 2000/15/0151, und vom 29. Oktober 2003, 2003/13/0033, jeweils mwN). Daher ist das Vorliegen von Dienstreisen im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, erster Teilstrich EStG 1988 zu verneinen vergleiche dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2006/15/0038, 0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130138.X03Im RIS seit
25.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012