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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ist der Fremde durch einen Verein vertreten und ergeht der bekämpfte Schubhaftbescheid an diesen Verein, ist der Fremde zur Erhebung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde legitimiert. Die vom Verein namens eines durch seinen Namen bezeichneten Fremden erhobene Schubhaftbeschwerde ist dem Fremden zuzurechnen. Selbst wenn Identitätszweifel bestehen darf die Schubhaftbeschwerde nicht zurückgewiesen werden. Vielmehr wäre die belBeh unter dieser Annahme verpflichtet, sich durch Ermittlungen gemäß § 37 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer bei ihr als Bf auftritt (vgl. E 26. April 2005, 2004/06/0215).Ist der Fremde durch einen Verein vertreten und ergeht der bekämpfte Schubhaftbescheid an diesen Verein, ist der Fremde zur Erhebung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde legitimiert. Die vom Verein namens eines durch seinen Namen bezeichneten Fremden erhobene Schubhaftbeschwerde ist dem Fremden zuzurechnen. Selbst wenn Identitätszweifel bestehen darf die Schubhaftbeschwerde nicht zurückgewiesen werden. Vielmehr wäre die belBeh unter dieser Annahme verpflichtet, sich durch Ermittlungen gemäß Paragraph 37, AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer bei ihr als Bf auftritt vergleiche E 26. April 2005, 2004/06/0215).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verfahrensbestimmungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210025.X01Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018