RS Vwgh 2011/9/29 2011/16/0190

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles ist nicht anzunehmen, wenn sich an der Existenzgefährdung des Abgabenschuldners nichts ändert, gleichgültig, ob die fraglichen Abgabenschuldigkeiten eingehoben würden oder nicht. Vielmehr muss die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben gefährdet sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, 92/16/0103, mwN).Eine Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles ist nicht anzunehmen, wenn sich an der Existenzgefährdung des Abgabenschuldners nichts ändert, gleichgültig, ob die fraglichen Abgabenschuldigkeiten eingehoben würden oder nicht. Vielmehr muss die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben gefährdet sein vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, 92/16/0103, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160190.X03

Im RIS seit

22.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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