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E3R E01100000Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/21/0229 E 17. November 2011Rechtssatz
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). (Hier: Die Begründung lässt die Gesichtspunkte, die für eine zeitgerechte Rückkehr der Fremden gesprochen hätten, insbesondere das Vorliegen eines Rückflugtickets (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0229) sowie die Bindung zu ihrem vierjährigen Sohn, völlig außer Acht. Auch das Argument, die Fremde könne im Ausland ein Vielfaches ihres bisherigen Gehalts verdienen und auch zu einer ökonomischen Verbesserung der Lage ihrer Familie beitragen, vermag nicht zu überzeugen, legt die belBeh doch nicht dar, dass die Fremde solches tatsächlich beabsichtige.)Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). (Hier: Die Begründung lässt die Gesichtspunkte, die für eine zeitgerechte Rückkehr der Fremden gesprochen hätten, insbesondere das Vorliegen eines Rückflugtickets vergleiche E 19. Juni 2008, 2007/21/0229) sowie die Bindung zu ihrem vierjährigen Sohn, völlig außer Acht. Auch das Argument, die Fremde könne im Ausland ein Vielfaches ihres bisherigen Gehalts verdienen und auch zu einer ökonomischen Verbesserung der Lage ihrer Familie beitragen, vermag nicht zu überzeugen, legt die belBeh doch nicht dar, dass die Fremde solches tatsächlich beabsichtige.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210344.X03Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014