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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/16/0245 E 23. Februar 2006 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Bewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft im Zusammenhang mit Vorgängen, die dem § 1 Abs. 1 ErbStG unterliegen, die Auffassung, dass für die Bemessung der Steuer nicht der Einheitswert maßgebend ist. Wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil an einer Personengesellschaft betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, ist dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln (Hinweis E 17. März 1986, 84/15/0113, und E 21. Oktober 1982, 81/15/0002).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Bewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft im Zusammenhang mit Vorgängen, die dem Paragraph eins, Absatz eins, ErbStG unterliegen, die Auffassung, dass für die Bemessung der Steuer nicht der Einheitswert maßgebend ist. Wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil an einer Personengesellschaft betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, ist dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln (Hinweis E 17. März 1986, 84/15/0113, und E 21. Oktober 1982, 81/15/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160150.X01Im RIS seit
20.10.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012