RS Vwgh 2011/9/29 2008/16/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0245 E 23. Februar 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Bewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft im Zusammenhang mit Vorgängen, die dem § 1 Abs. 1 ErbStG unterliegen, die Auffassung, dass für die Bemessung der Steuer nicht der Einheitswert maßgebend ist. Wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil an einer Personengesellschaft betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, ist dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln (Hinweis E 17. März 1986, 84/15/0113, und E 21. Oktober 1982, 81/15/0002).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Bewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft im Zusammenhang mit Vorgängen, die dem Paragraph eins, Absatz eins, ErbStG unterliegen, die Auffassung, dass für die Bemessung der Steuer nicht der Einheitswert maßgebend ist. Wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil an einer Personengesellschaft betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, ist dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln (Hinweis E 17. März 1986, 84/15/0113, und E 21. Oktober 1982, 81/15/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160150.X01

Im RIS seit

20.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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