TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/28 91/03/0233

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §19 Abs8;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des F in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Mai 1991, Zl. 8 V-724/2/91, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärntnen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Juli 1989 zwischen 22,45 und 23,00 Uhr in Pörtschach/See auf der Annenstraße 38 auf Höhe der Hauseinfahrt zu einer bestimmten Ordination einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vorschriftswidrig vor der Hauseinfahrt geparkt und dadurch eine Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 200,-- (sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der 3,99 m lange und 1,67 m breite Pkw derart abgestellt gewesen sei, daß die linke Fahrzeugseite parallel zur Hecke vor der Hauseinfahrt verlaufen und die 5,75 m breite Hauseinfahrt zu 3,99 m verstellt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Anzeige, der vom Meldungsleger verfertigten Skizze und der beiden Zeugenaussagen des Meldungslegers, die glaubwürdig und nachvollziehbar seien. Gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO sei das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ihm vom Besitzer der Liegenschaft erlaubt worden, dort zu parken, sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1969, Zl. 119/65, entgegenzuhalten. Demnach sei eine Willenserklärung einer Privatperson, diesfalls die Erklärung des Arztes, der Beschwerdeführer könne den Pkw an der genannten Örtlichkeit zum Parken abstellen, nach der Straßenverkehrsordnung für die Einhaltung eines Gebotes oder Verbotes nur in jenen Fällen von Bedeutung, in welchen sie der Gesetzgeber ausdrücklich mit Rechtswirksamkeit ausgestattet habe. Durch eine Erklärung einer Privatperson könne die Verpflichtung zur Einhaltung der ansonsten den Verkehrsteilnehmern durch die Straßenverkehrsordnung - einer Vorschrift des öffentlichen Rechts - auferlegten Gebote und Verbote nicht aufgehoben werden. Auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, es wäre noch genügend freier Raum zum Zu- und Abfahren zur Liegenschaft des Arztes geblieben, sei haltlos, wie die Skizze im Zusammenhang mit den sonstigen Maßen zeige. Es habe daher auch keines Sachverständigen bedurft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die wesentlichen Feststellungen, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug derart vor der Einfahrt abgestellt hatte, daß es überwiegend auf der Fahrbahn der Annenstraße (Gemeindestraße) gestanden ist, und zwar so, daß damit das Zu- und Abfahren eines anderen Pkws behindert war, auf die Anzeige, die vom Meldungsleger verfertigte Skizze und die damit übereinstimmenden mehrfachen Zeugenaussagen des Beamten gestützt. Gegen diese Feststellungen und die Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken, zumal es einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen ist, Vorgänge im Straßenverkehr richtig wahrzunehmen und zutreffend wiederzugeben, wozu im Gegenstand noch kommt, daß es sich um einen Vorgang im ruhenden Verkehr handelte. Es bedurfte weder der Vornahme eines Lokalaugenscheines noch der Beiziehung eines Sachverständigen, da mangels Spuren keine weiteren Erkenntnisse über die Art des seinerzeitigen Parkens getroffen werden konnten. Wenn in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, es sei die Einfahrt 6 m breit und nicht 5,75 m, wie in der Skizze eingezeichnet, so handelt es sich diesbezüglich um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Überdies wäre im Hinblick auf die erfolgte Abstellung dennoch eine Behinderung vorgelegen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug überwiegend auf der Gemeindestraße parkte, gehen die Ausführungen in der Beschwerde, die von einem Abstellen seines Fahrzeuges in der Hauseinfahrt auf Privatgrund ausgehen, ins Leere.

Auch mit der Behauptung, daß das Einfahrtstor nur während der Ordinationszeit offen und die Einfahrt durch ein elektrisch betriebenes Gartentor versperrbar sei und zur Tatzeit auch versperrt gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, da es nicht darauf ankommt, ob gerade keine Benützung vorliegt, sondern nur, ob die Einfahrt überhaupt benützbar ist, was hier zutrifft. Dies ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst zitierten hg. Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0012, sodaß mit der Bezugnahme auf dieses für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen ist. Der Beschwerdeführer übersieht, worauf schon die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat, daß eine Willenserklärung einer Privatperson (hier Erlaubnis des einzig Einfahrtsberechtigten hinsichtlich einer Haus- und Grundstückseinfahrt zugunsten einer dritten Person) für die Einhaltung eines Gebotes oder Verbotes nur in jenen Fällen von Bedeutung ist, in welchen sie der Gesetzgeber ausdrücklich mit Rechtswirksamkeit ausgestattet hat, wie z.B. im § 19 Abs. 8 StVO. Es kann daher durch eine solche Erlaubnis die Strafbarkeit der Übertretung des im § 24 Abs. 3 lit. b StVO festgelegten Verbotes nicht aufgehoben werden (vgl. neben dem schon von der Behörde zitierten hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1969, Zl. 119/65, auch z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1979, Zl. 587/78). Auch der Umstand, daß angeblich die Liegenschaft auf einer anderen Seite über eine weitere Zufahrt verfügt, vermag an der Sach- und Rechtslage nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, daß auch insoweit eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung gegeben ist.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030233.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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