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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs6 idF 1997/I/061;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/12/0164 E 17. Oktober 2011 2010/12/0160 E 17. Oktober 2011 2010/12/0166 E 17. Oktober 2011 2010/12/0167 E 17. Oktober 2011 2010/12/0155 E 17. Oktober 2011 2010/12/0161 E 17. Oktober 2011 2010/12/0162 E 17. Oktober 2011 2010/12/0163 E 17. Oktober 2011 2010/12/0151 E 17. Oktober 2011 2010/12/0152 E 17. Oktober 2011 2010/12/0153 E 17. Oktober 2011 2010/12/0154 E 17. Oktober 2011 2010/12/0158 E 17. Oktober 2011 2010/12/0159 E 17. Oktober 2011 2010/12/0165 E 17. Oktober 2011Rechtssatz
§ 1 Abs. 2 VO, BGBl. Nr. 17/1982 definiert den Begriff der "Wendezeit" ausschließlich für Wendezeiten am Zielort, nämlich als die Zeit zwischen der Ankunft dort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch davon aus (arg.: "..., wobei im Dienstort ..."), dass die Definition der Wendezeit im ersten Halbsatz des § 1 Abs. 2 VO grundsätzlich auch für Wendezeiten am Dienstort gilt, wobei jedoch - im Gegensatz zur Wendezeit am Zielort - das Gesamtausmaß der Wendezeit am Dienstort nach Maßgabe des zweiten Halbsatzes des § 1 Abs. 2 VO beschränkt ist. Aus diesem Grund ist aber davon auszugehen, dass den Beginn der Wendezeit auch im Dienstort der Zeitpunkt der Ankunft am Dienstort darstellt. Aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 2 VO ist schließlich für die Berechnung von Wendezeiten am Dienstort schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich dieser ausschließlich auf Wendezeiten am Zielort bezieht und insofern - anders als bei der Definition der Wendezeit - keine echte Lücke betreffend die Situation am Dienstort besteht.Paragraph eins, Absatz 2, VO, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1982, definiert den Begriff der "Wendezeit" ausschließlich für Wendezeiten am Zielort, nämlich als die Zeit zwischen der Ankunft dort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch davon aus (arg.: "..., wobei im Dienstort ..."), dass die Definition der Wendezeit im ersten Halbsatz des Paragraph eins, Absatz 2, VO grundsätzlich auch für Wendezeiten am Dienstort gilt, wobei jedoch - im Gegensatz zur Wendezeit am Zielort - das Gesamtausmaß der Wendezeit am Dienstort nach Maßgabe des zweiten Halbsatzes des Paragraph eins, Absatz 2, VO beschränkt ist. Aus diesem Grund ist aber davon auszugehen, dass den Beginn der Wendezeit auch im Dienstort der Zeitpunkt der Ankunft am Dienstort darstellt. Aus dem zweiten Satz des Paragraph eins, Absatz 2, VO ist schließlich für die Berechnung von Wendezeiten am Dienstort schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich dieser ausschließlich auf Wendezeiten am Zielort bezieht und insofern - anders als bei der Definition der Wendezeit - keine echte Lücke betreffend die Situation am Dienstort besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120150.X07Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013