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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind (Hinweis: E 23. Februar 2001, 98/06/0240). Nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Die Auslegung hat bei der "eigentümlichen Bedeutung der Worte" anzusetzen, die diesen "in ihrem Zusammenhang" zukommt (Hinweis: E 14. Dezember 2007, 2006/10/0238).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind (Hinweis: E 23. Februar 2001, 98/06/0240). Nach der grundlegenden Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Die Auslegung hat bei der "eigentümlichen Bedeutung der Worte" anzusetzen, die diesen "in ihrem Zusammenhang" zukommt (Hinweis: E 14. Dezember 2007, 2006/10/0238).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080090.X01.1Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012