RS Vwgh 2011/10/19 2011/08/0090

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind (Hinweis: E 23. Februar 2001, 98/06/0240). Nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Die Auslegung hat bei der "eigentümlichen Bedeutung der Worte" anzusetzen, die diesen "in ihrem Zusammenhang" zukommt (Hinweis: E 14. Dezember 2007, 2006/10/0238).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind (Hinweis: E 23. Februar 2001, 98/06/0240). Nach der grundlegenden Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Die Auslegung hat bei der "eigentümlichen Bedeutung der Worte" anzusetzen, die diesen "in ihrem Zusammenhang" zukommt (Hinweis: E 14. Dezember 2007, 2006/10/0238).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080090.X01.1

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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