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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §6 Z13 ;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 26. April 1993, 91/15/0022, VwSlg 6769 F/1993, zum UStG 1972 ausgesprochen, dass Provisionen, die sich ein Hausverwalter bezahlen lässt, wenn er Versicherungsverträge für die von ihm verwalteten Häuser abschließt, nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Z 13 UStG 1972 fielen, weil ein Hausverwalter hinsichtlich der vom ihm verwalteten Häuser als direkter Stellvertreter des jeweiligen Hauseigentümers und nicht als Vermittler tätig werde. Dass dies in gleicher Weise für eine Kapitalgesellschaft gilt, die Personal an ihr nahestehende Hausverwalter verleast und daneben (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Versicherungsverträge für die von diesen Hausverwaltern betreuten Liegenschaften vermittelt, ist aus dem angeführten Erkenntnis nicht ableitbar. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Befreiungsbestimmung des § 6 Z 13 UStG 1972 bzw. § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 im Streitfall zum Tragen kommt. Zum § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. November 2008, 2006/15/0143, VwSlg 8392 F/2008, seine im zitierten Erkenntnis vom 26. April 1993 entwickelte Rechtsprechung für den Geltungsbereich des UStG 1994 nicht mehr aufrecht erhalten hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 26. April 1993, 91/15/0022, VwSlg 6769 F/1993, zum UStG 1972 ausgesprochen, dass Provisionen, die sich ein Hausverwalter bezahlen lässt, wenn er Versicherungsverträge für die von ihm verwalteten Häuser abschließt, nicht unter die Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Ziffer 13, UStG 1972 fielen, weil ein Hausverwalter hinsichtlich der vom ihm verwalteten Häuser als direkter Stellvertreter des jeweiligen Hauseigentümers und nicht als Vermittler tätig werde. Dass dies in gleicher Weise für eine Kapitalgesellschaft gilt, die Personal an ihr nahestehende Hausverwalter verleast und daneben (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Versicherungsverträge für die von diesen Hausverwaltern betreuten Liegenschaften vermittelt, ist aus dem angeführten Erkenntnis nicht ableitbar. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Ziffer 13, UStG 1972 bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994 im Streitfall zum Tragen kommt. Zum Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994 ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. November 2008, 2006/15/0143, VwSlg 8392 F/2008, seine im zitierten Erkenntnis vom 26. April 1993 entwickelte Rechtsprechung für den Geltungsbereich des UStG 1994 nicht mehr aufrecht erhalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130004.X01Im RIS seit
25.11.2011Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012