Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der W GmbH in G, vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 31. Jänner 2006, RV/0019-G/06, betreffend Umsatzsteuer 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die u.a. über die Gewerbeberechtigung als Immobilienverwalterin verfügt. Sie war im Streitjahr 2003 für eine Reihe von Gebäuden als Hausverwalterin tätig. Ein Teil dieser Objekte steht im Eigentum der Beschwerdeführerin.
Die Versicherungsgesellschaft VAG zahlte der Beschwerdeführerin für Versicherungsvermittlungen "Folgeprovisionen" in Höhe von 25% oder 26% der jährlichen Versicherungsprämien (im Jahr 2003 Folgeprovisionen von 49.999,14 EUR). Diese Provisionen resultieren fast ausschließlich aus Gebäudeversicherungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Immobilienverwalterin für von ihr verwaltete Gebäude abgeschlossen hat.
In der Umsatzsteuererklärung wies die Beschwerdeführerin die Provisionen als steuerbefreite Umsätze aus.
Bei Erlassung des Umsatzsteuerbescheides erhöhte das Finanzamt die erklärten steuerpflichtigen Umsätze um den Betrag von 49,999,14 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leistungen der Beschwerdeführerin seien weder solche eines Versicherungsunternehmens noch solche eines Versicherungsvertreters. Es komme daher weder die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994 noch jene nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 zur Anwendung.Bei Erlassung des Umsatzsteuerbescheides erhöhte das Finanzamt die erklärten steuerpflichtigen Umsätze um den Betrag von 49,999,14 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leistungen der Beschwerdeführerin seien weder solche eines Versicherungsunternehmens noch solche eines Versicherungsvertreters. Es komme daher weder die Umsatzsteuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, UStG 1994 noch jene nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994 zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin brachte Berufung ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur insoweit Folge, als sie einerseits aus dem Betrag von 49.999,14 EUR Umsatzsteuer herausrechnete und die erklärten steuerpflichtigen Umsätze bloß um den auf diese Weise ermittelten Nettobetrag erhöhte und andererseits Umsätze von 1.000 EUR als nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 steuerbefreit behandelte, weil Provisionen in diesem Umfang aus solchen Versicherungsvermittlungen stammten, die in keinem Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin verwalteten Häusern gestanden seien.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur insoweit Folge, als sie einerseits aus dem Betrag von 49.999,14 EUR Umsatzsteuer herausrechnete und die erklärten steuerpflichtigen Umsätze bloß um den auf diese Weise ermittelten Nettobetrag erhöhte und andererseits Umsätze von 1.000 EUR als nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994 steuerbefreit behandelte, weil Provisionen in diesem Umfang aus solchen Versicherungsvermittlungen stammten, die in keinem Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin verwalteten Häusern gestanden seien.
In der Bescheidbegründung wird zunächst ausgeführt, es lägen keine "Versicherungsumsätze" vor.
Die 6. MwSt-RL definiere in Art. 13 Teil B lit a weder den Begriff der "Versicherungsumsätze" noch den der "Versicherungsvertreter". Im Urteil vom 25. Februar 1999, C- 349/96, habe der EuGH ausgesprochen, nach allgemeinem Verständnis sei es das Wesen eines Versicherungsumsatzes, dass der Versicherer sich verpflichte, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen.Die 6. MwSt-RL definiere in Artikel 13, Teil B Litera a, weder den Begriff der "Versicherungsumsätze" noch den der "Versicherungsvertreter". Im Urteil vom 25. Februar 1999, C- 349/96, habe der EuGH ausgesprochen, nach allgemeinem Verständnis sei es das Wesen eines Versicherungsumsatzes, dass der Versicherer sich verpflichte, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen.
Da die Beschwerdeführerin nicht selbst Versicherungsschutz gewährt oder verschafft habe, liege kein Versicherungsumsatz vor. Die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 9 lit. c UStG 1994 komme daher nicht zum Tragen.Da die Beschwerdeführerin nicht selbst Versicherungsschutz gewährt oder verschafft habe, liege kein Versicherungsumsatz vor. Die Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, UStG 1994 komme daher nicht zum Tragen.
Die Beschwerdeführerin stütze sich auch auf die Befreiungsbestimmung für Versicherungsvertreter nach § 6 Abs. 1 Z. 13 UStG 1994. Sie habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, von der VAG als Versicherungsagentin mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt gewesen zu sein. Auch diese Steuerbefreiung komme nicht zur Anwendung.Die Beschwerdeführerin stütze sich auch auf die Befreiungsbestimmung für Versicherungsvertreter nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994. Sie habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, von der VAG als Versicherungsagentin mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt gewesen zu sein. Auch diese Steuerbefreiung komme nicht zur Anwendung.
Weder im österreichischen UStG 1994 noch in Artikel 13 Teil B lit a der 6. MwSt-RL sei der Begriff des Versicherungsvertreters definiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 26. April 1993, 91/15/0022, die Steuerfreiheit von Maklerprovisionen für die Vermittlung von Gebäudeversicherungen abgelehnt, da der Makler gleichzeitig Hausverwalter der versicherten Gebäude gewesen sei, bloß gelegentlich Versicherungsverträge vermittelt habe und nicht von einem Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung beauftragt gewesen zu sein.Weder im österreichischen UStG 1994 noch in Artikel 13 Teil B Litera a, der 6. MwSt-RL sei der Begriff des Versicherungsvertreters definiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 26. April 1993, 91/15/0022, die Steuerfreiheit von Maklerprovisionen für die Vermittlung von Gebäudeversicherungen abgelehnt, da der Makler gleichzeitig Hausverwalter der versicherten Gebäude gewesen sei, bloß gelegentlich Versicherungsverträge vermittelt habe und nicht von einem Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung beauftragt gewesen zu sein.
Anders als in jenem Fall sei die Beschwerdeführerin von der Versicherungsgesellschaft mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt worden und habe auf Basis dieses Vermittlungsvertrages Provisionsansprüche erworben. Dass der Vermittlervertrag vom 17. Juli 1998 die Grundlage des zivilrechtlichen Provisionsanspruches bilde, sei nämlich unbestritten.
Allerdings sei für die steuerliche Beurteilung die Stellung der Beschwerdeführerin als Vermittlerin der vertragsschließenden Parteien gemäß § 21 BAO nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Vermittler im umsatzsteuerlichen Sinn sei nach dem allgemeinen Verständnis, wer einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführe. Er trete nach außen in fremden Namen und für fremde Rechnung auf.Allerdings sei für die steuerliche Beurteilung die Stellung der Beschwerdeführerin als Vermittlerin der vertragsschließenden Parteien gemäß Paragraph 21, BAO nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Vermittler im umsatzsteuerlichen Sinn sei nach dem allgemeinen Verständnis, wer einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführe. Er trete nach außen in fremden Namen und für fremde Rechnung auf.
In der Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers, Amtsblatt Nr. L 026 vom 31. Jänner 1977,
S. 0014-0019, werde unter Art 2 lit. a bis c das Berufsbild des Versicherungsagenten definiert. Es umfasseSitzung 0014, -0019, werde unter Artikel 2, Litera a bis c das Berufsbild des Versicherungsagenten definiert. Es umfasse
"a) die Berufstätigkeit von Personen, die zum Zweck der Herstellung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsschutzes als Vermittler zwischen Versicherungsnehmern und frei von ihnen gewählten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auftreten, den Abschluss von Versicherungsverträgen vorbereiten und gegebenenfalls bei ihrer Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitwirken;
b) die Berufstätigkeit von Personen, die auf Grund eines oder mehrerer Verträge oder von Vollmachten damit betraut sind, im Namen und für Rechnung oder nur für Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen Versicheru