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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0234 E 26. August 2010 RS 3Stammrechtssatz
Der Tatbestand des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 in der ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen) stellt sich als Sonderfall zu § 76 Abs 2 Z 1 FrPolG 2005 dar. Auch in seinem Anwendungsbereich - Ähnliches gilt mit unterschiedlicher Gewichtung für die anderen Tatbestände des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 - bedarf es weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Hinweis E 25. März 2010, 2008/21/0617). Zu betonen ist allerdings, dass solche Hinweise neben dem Vorliegen des Schubhaftgrundes aber auch im Fall des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 immer erforderlich sind; einem Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, muss am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden. Anderes lässt sich angesichts des Art 1 und Art. 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auch nicht aus dem Ausdruck "hat" in den einleitenden Worten des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 ableiten.Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen) stellt sich als Sonderfall zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 dar. Auch in seinem Anwendungsbereich - Ähnliches gilt mit unterschiedlicher Gewichtung für die anderen Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 - bedarf es weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Hinweis E 25. März 2010, 2008/21/0617). Zu betonen ist allerdings, dass solche Hinweise neben dem Vorliegen des Schubhaftgrundes aber auch im Fall des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 immer erforderlich sind; einem Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, muss am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden. Anderes lässt sich angesichts des Artikel eins und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988 auch nicht aus dem Ausdruck "hat" in den einleitenden Worten des Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 ableiten.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210503.X01Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012